Verordnung der Landesregierung vom 17. Oktober 2017, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Fügen und Fügenberg über die Änderung ihrer Grenzen genehmigt wird
Aufgrund des § 7 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2017, wird verordnet:
§ 1
Die Vereinbarung der Gemeinden Fügen und Fügenberg über die Änderung ihrer Grenzen, die vom Gemeinderat der Gemeinde Fügen am 26. Juli 2017 und vom Gemeinderat der Gemeinde Fügenberg am 25. Juli 2017 beschlossen wurde, wird nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 genehmigt.
§ 2
Der neue Grenzverlauf richtet sich nach der der Vereinbarung nach § 1 zugrunde liegenden Vermessungsurkunde der Vermessung AVT-ZT-GmbH, Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, vom 14. Juli 2017, GZl. 39714/17. Die geänderte Gemeindegrenze verläuft somit ausgehend vom Grenzpunkt Nr. 22707 über die Grenzpunkte Nr. 15861, Nr. 22706, Nr. 22705 und Nr. 14141 zum Grenzpunkt Nr. 18610; der Grenzverlauf zwischen den einzelnen Grenzpunkten ist geradlinig.
Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Gemeinden Fügen und Fügenberg aus dieser Grenzänderung findet nicht statt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.