LGBLA_TI_20171221_123•Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol
LGBLA_TI_20171221_123Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land TirolGazette21.12.2017
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, LGBl. Nr. 125, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG folgende Vereinbarung zu schließen:
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Bundesland Tirol einzurichten und zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zu betreiben.
(2) Mit Hinblick auf die Grundsätze der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes wird das für die in Abs. 1 genannten Hubschrauberdienste verwendete Fluggerät im Sinne einer optimalen Nutzung von Synergien auch für den polizeilichen Aufgabenbereich eingesetzt.
Die in § 1 genannten Hubschrauberdienste umfassen insbesondere folgende Einsätze im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes des Landes Tirol:
Die Vertragsparteien richten die Hubschrauberdienste nach folgenden Grundsätzen ein:
(1) Der Bund
(2) Die Pflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn vorübergehend und für kurze Zeit auf Grund von notwendigen Wartungen oder Einsätzen der Flugbetrieb von einem anderen Stützpunkt aus für das Land Tirol aufrecht erhalten wird.
Das Land Tirol
Die Kosten für die Hubschrauberdienste werden wie folgt getragen:
Im Falle eines Unfalls im Zusammenhang mit der Erbringung von Hubschrauberdiensten für das Land Tirol erhalten die Beamten und Vertragsbediensteten des BMI und der nachgeordneten Behörden sowie deren Angehörigen in Anwendung des § 10a Abs. 1 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG), BGBl. Nr. 177/1992, besondere Hilfeleistungen nach § 2 WHG und Ausgleichsmaßnahmen nach § 83c des Gehaltsgesetzes 1956.
Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauberdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (insbesondere Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Hilfeleistung und Verbringungsort, Sozialversicherung, allenfalls auch Privatversicherungsverhältnisse), soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Verfolgung ihrer Interessen eine wesentliche Voraussetzung ist, automationsunterstützt verarbeiten und einander übermitteln. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hierfür unerlässlichen Umfang übermitteln.
(1) Sieben Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung erfolgt eine erste gemeinsame Erhebung der bis dahin von beiden Seiten erbrachten Leistungen, wobei diese jeweils gegenüberzustellen sind (Leistungsbilanz). Danach kann jede Vertragspartei jeweils nach Ablauf eines Jahres eine weitere Leistungsbilanz verlangen. Im Falle einer Aufkündigung vor Zeitablauf gemäß § 10 Abs. 2 oder rechtzeitig vor Vertragsende ist jedenfalls eine weitere Leistungsbilanz zu erstellen. Das gilt nicht, wenn die Vereinbarung binnen eines Jahres nach Erstellung einer Leistungsbilanz aufgekündigt wird.
(2) Ergibt bei Vertragsende die aktuelle Leistungsbilanz, dass die erbrachten Leistungen einer Seite die Leistung der anderen übersteigen, so ist die Mehrleistung der anderen Seite binnen sechs Monaten nach Vertragsende abzugelten.
(1) Diese Vereinbarung wird für einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschlossen.
(2) Sie kann von jeder Seite nach Ablauf von acht Jahren unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils zum Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) aufgekündigt werden.
(3) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Tiroler Landesregierung hinterlegt.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Kundmachung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_TI_20171221_123",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_TI_20171221_123",
"bundesland": "T",
"applikation": "LgblAuth"
}
}