- Verordnung der Landesregierung vom 12. Dezember 2017 über die Festsetzung des von Gemeindebediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles
Aufgrund des § 64 Abs. 3 und 4 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 131/2017, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Fahrtkostenanteil, den der Vertragsbedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), wird mit 29,17 Euro pro Kalendermonat festgesetzt.
(2) Als notwendige monatliche Fahrtauslagen für das billigste, tirolweit gültige öffentliche Beförderungsmittel, ohne Berücksichtigung möglicher Vergünstigungen, gilt der Fahrtarif für das VVT-Jahres-Ticket LAND, umgerechnet auf einen Kalendermonat.
(3) Die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eines Vertragsbediensteten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2017, in Anspruch nimmt, werden in der nachstehenden Tabelle festgesetzt wie folgt:
Einfache Wegstrecke
Monatlicher Fahrtarif (in Euro)
2 km bis 20 km
50,-
mehr als 20 km bis 40 km
75,-
mehr als 40 km bis 60 km
105,-
mehr als 60 km
135,-
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.