LGBLA_TI_20171228_134•Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011
LGBLA_TI_20171228_134Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011Gazette28.12.2017
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
„(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:
Im Abs. 4 des § 2 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 4 des § 2 wird folgende Bestimmung als lit. e angefügt:
Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:
„(8) Wohnanlagen sind Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist.“
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach § 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2011 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
(2) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.“
„(1) Die Ausgleichsabgabe beträgt für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das Zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs. 1 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2011 oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2011 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors.“
Im Abs. 2 des § 6 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2017“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 9 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.“
„(1) Der Abgabenanspruch entsteht
Im Abs. 2 des § 13 wird in der lit. c das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2008“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 51/2016“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 22 hat die lit. a zu lauten:
Nach § 22 wird folgender 6. Abschnitt eingefügt:
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 11 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2011 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
(2) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem die Wohnanlage, hinsichtlich der die Befreiung erteilt wurde, errichtet wird bzw. besteht.
(2) Bei Wohnanlagen auf fremden Grund ist der Eigentümer der Wohnanlage, im Fall eines Baurechts der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
(1) Die Ausgleichsabgabe beträgt bei Wohnanlagen mit
(2) Die Landesregierung hat die Beträge nach Abs. 1 durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(3) Der Ertrag der Ausgleichsabgabe ist für die Errichtung, Erhaltung oder Erweiterung von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen in der Gemeinde zu verwenden.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend.
(2) Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.“
Der bisherige 6. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „7. Abschnitt“ und die bisherigen §§ 23, 24, 25 und 26 die Paragraphenbezeichnungen „§ 27“, „§ 28“, „§ 29“ bzw. „§ 30“.
Im Abs. 1 des nunmehrigen § 27 wird in der lit. c das Zitat „§ 8 Abs. 6 der Tiroler Bauordnung 2011“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2011“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Auf Baubescheide, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, ist § 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 lit. a des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 weiter anzuwenden.
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