Verordnung der Landesregierung vom 12. Dezember 2017, mit der die Fünfte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird
Aufgrund des § 38a Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird verordnet:
Artikel I
Die Fünfte Durchführungsverordnung zum TJG 2004, LGBl. Nr. 12/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 18/2014, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 5 des § 1 hat zu lauten:
„(5) Die Gesamtzahl für Tirol beträgt bei Auerhahnen 149 Stück und bei Birkhahnen 741 Stück. Daraus ergeben sich für den Bezirk Imst neun Auerhahnen und 72 Birkhahnen, für den Bezirk Innsbruck-Land 28 Auerhahnen und 113 Birkhahnen, für den Bezirk Innsbruck-Stadt zwei Birkhahnen, für den Bezirk Kitzbühel 19 Auerhahnen und 73 Birkhahnen, für den Bezirk Kufstein 17 Auerhahnen und 40 Birkhahnen, für den Bezirk Landeck 12 Auerhahnen und 102 Birkhahnen, für den Bezirk Lienz 43 Auerhahnen und 154 Birkhahnen, für den Bezirk Reutte zwei Auerhahnen und 63 Birkhahnen und für den Bezirk Schwaz 19 Auerhahnen und 122 Birkhahnen.“
Im § 6 wird das Zitat „§ 70 Abs. 1 lit. l“ durch das Zitat „§ 70 Abs. 1 Z 13“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.