LGBLA_TI_20180116_8•Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013
LGBLA_TI_20180116_8Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013Gazette16.01.2018
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
(1) Abgase sind die in der Feuerungsanlage bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten.
(2) Abgasverlust ist jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Abgasen ungenutzt abgeführt wird.
(3) Benannte Stelle ist eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen.
(4) Betreiber ist eine natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder kontrolliert oder der, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;
(5) Betriebsstunden ist der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten.
(6) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlage ist eine mittelgroße Feuerungsanlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
(7) Bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung ist jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der jeweiligen Kleinfeuerung vorgesehen ist.
(8) Blockheizkraftwerk (BHKW) ist eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung; ein Blockheizkraftwerk ist Teil einer Heizungsanlage.
(9) Brennstoff ist ein im festen, flüssigen oder gasförmigen Aggregatzustand vorkommender chemischer Stoff, dessen gespeicherte Energie sich durch Verbrennung in nutzbare Energie umwandeln lässt, wobei zwischen folgenden Arten von Brennstoffen unterschieden wird:
(10) Brennstoffwärmeleistung ist die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert (Hi) des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge .
(11) Brennwertgeräte sind Feuerungsanlagen mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme.
(12) CO-Emission ist die Emission von Kohlenstoffmonoxid.
(13) Dieselmotor ist ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs.
(14) Emission ist die Ableitung von Abgasen aus einer Feuerungsanlage in die Luft.
(15) Emissionsgrenzwert ist die höchstzulässige Menge einer im Abgas enthaltenen Emission; Emissionsgrenzwerte (ausgenommen die Rußzahl) werden als Massenwert des jeweiligen Inhaltsstoffes auf den Energiegehalt (Heizwert) des der Feuerungsanlage bzw. dem Blockheizkraftwerk zugeführten Brennstoffes (mg/MJ) oder auf das Abgasvolumen unter Normbedingungen (mg/m³) bezogen.
(16) Erdgas ist ein natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.
(17) Feuerungsanlagen sind technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Wärme Brennstoffe verbrannt werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen; Feuerungsanlagen sind insbesondere Warmwasserheizkessel und Warmlufterzeuger einschließlich ihrer Bauteile, nicht jedoch Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen, Anschlüsse an Fernwärmenetze und stationäre Verbrennungskraftmaschinen.
(18) Gasanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung von gasförmigen Brennstoffen einschließlich der Abgasführung, sofern es sich nicht um der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegende Abgasfänge handelt.
(19) Gasgeräte sind Gasverbrauchseinrichtungen, die insbesondere zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung oder zu Kühl-, Beleuchtungs-, Wasch- oder Trockenzwecken verwendet werden und die mit gasförmigen Brennstoffen und gegebenenfalls bei einer Wassertemperatur von nicht mehr als 105°C betrieben werden; Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten in ihrer Gesamtheit als Gasgeräte.
(20) Gasmotor ist ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs.
(21) Gasturbine ist jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung.
(22) Gasversorgungsunternehmen ist ein Unternehmen, das nach bundesrechtlichen Vorschriften befugt ist, gasförmige Brennstoffe über Leitungen (Rohrnetze) an andere abzugeben.
(23) Gebäudegesamtheizlast ist die Summe aus Raumheizlast und Warmwasserheizlast.
(24) Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist die Energiemenge, die veranschlagt wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der Standardnutzung eines Gebäudes, insbesondere hinsichtlich Beheizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung, gerecht zu werden.
(25) Heizkessel ist die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner oder Brennraum zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten.
(26) Heizungsanlage ist die Gesamtheit eines Systems bestehend aus Wärmeerzeuger (Feuerungsanlage, Blockheizkraftwerk oder Wärmepumpe), Wärmespeichersystem, Wärmeverteilsystem und Wärmeabgabesystem; Bauteil einer Heizungsanlage ist jedenfalls der mit einem Brenner auszurüstende Heizkessel oder der zur Ausrüstung eines Heizkessels bestimmte Brenner; bei automatisch beschickten Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe ist weiters die Fördereinrichtung Bauteil der Heizungsanlage.
(27) Heizwert (Hi) ist die Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25°C zurückgeführt werden.
(28) Inverkehrbringen ist
(29) Kehrbuch ist das Nachweisdokument im Sinn des § 15 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111.
(30) Kleinfeuerungen sind technische Einrichtungen bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei denen die Abgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung; bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung.
(31) Klimaanlagen sind Kombinationen sämtlicher Bauteile einer Anlage, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Raumtemperatur geregelt oder gesenkt werden kann, gegebenenfalls gemeinsam mit der Regelung der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit. Als Klimaanlagen gelten Anlagen, über die zwei oder mehrere thermodynamische Grundfunktionen (Heizen, Kühlen, Befeuchten oder Entfeuchten) geregelt werden können.
(32) Kraftstoff ist ein Brennstoff, der in Verbrennungskraftmaschinen verwendet wird.
(33) Kubikmeter im Normzustand (Nm3) ist ein Kubikmeter gasförmiger Brennstoff bei 0°C und 1013 hPa absolutem Druck.
(34) Mittelgroße Feuerungsanlage ist eine Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
(35) Motor ist ein Gasmotor, ein Dieselmotor oder ein Zweistoffmotor.
(36) Nennlast ist der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung.
(37) Nennleistung ist die unter Normnennbedingungen ermittelte Kühlleistung einer Klimaanlage im Kühlbetrieb, berechnet und angegeben in kW.
(38) Nennwärmeleistung (Pn) ist die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb).
(39) Niedertemperatur-Zentralheizungsanlagen sind Feuerungsanlagen, bei denen der Heizkessel kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur bis einschließlich 40°C funktioniert.
(40) NOx-Emissionen sind die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2).
(41) OGC-Emissionen sind die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff.
(42) Raumheizgerät ist eine Feuerungsanlage, die ausschließlich zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes dient (z. B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde).
(43) Raumheizlast ist die Wärmeleistung, die unter genormten Auslegungsbedingungen benötigt wird, um sicherzustellen, dass in einem Raum oder Gebäude eine festgelegte Innentemperatur erreicht wird.
(44) Rußzahl ist der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung).
(45) Serie ist eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten.
(46) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(47) Staub sind die in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierten Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben.
(48) Teillast ist der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung.
(49) Überwachungsstelle ist derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, der für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerungsanlagen beauftragt ist.
(50) Wärmeleistung ist die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge.
(51) Wärmeleistungsbereich ist der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf.
(52) Wärmepumpe ist ein System, das einem Wärmereservoir mit niedrigerem Temperaturniveau Wärme entzieht und die entzogene Energie unter Einsatz von Arbeitsenergie auf ein höheres Temperaturniveau bringt; eine Wärmepumpe, die zum Zweck der Raumheizung und Warmwasserbereitung eingesetzt wird, ist Teil einer Heizungsanlage.
(53) Warmwasserbereiter ist eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- oder Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer).
(54) Warmwasserheizlast ist jene Wärmeleistung, die für die Warmwasserbereitung unter den gewählten Auslegungsbedingungen benötigt wird, um sicherzustellen, dass eine festgelegte Warmwassertemperatur erreicht wird.
(55) Wesentliche Änderungen von Anlagen sind Änderungen, die auf die allgemeinen technischen Erfordernisse im Sinn des § 3 Abs. 1 von erheblichem Einfluss sein können, wie insbesondere die erhebliche Vergrößerung oder Verkleinerung der Leistungen der Anlage oder die Änderung der Bauart bzw. der Brennstofflagerung, der Austausch von Bauteilen einer Anlage, sofern sich durch den Austausch Auswirkungen auf den Wirkungsgrad der Anlage oder die von ihr ausgehenden Emissionen ergeben können, sowie Änderungen an brennstoffführenden Leitungen.
(56) Wirkungsgrad ist das Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie, angegeben in Prozenten.
(57) Zentralheizungsanlagen sind Heizungsanlagen zur Beheizung mehrerer Räume mittels kontrollierter Wärmeverteilung.
(58) Zweistoffmotor ist ein Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet.“
„(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für mittelgroße Feuerungsanlagen in belasteten Gebieten nach § 1 Abs. 2 Z 7 der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 strengere Emissionsgrenzwerte festlegen, sofern die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt.“
Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.
Im neuen § 3 Abs. 6 und in den §§ 8 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 1 lit. e, 12 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 5 und 6, 17, 18, 19, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 2 und 5, 24 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1, 3 und 6, 30 Abs. 2, 34 Abs. 2 und 37 Abs. 1 lit. a wird jeweils der Begriff „Inhaber“ durch den Begriff „Betreiber“ ersetzt.
Nach § 3 wird folgende Bestimmung als § 3a eingefügt:
Eine aus zwei oder mehreren mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße Feuerungsanlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn
Im Abs. 2 des § 6 wird in der lit. e das Zitat „§ 3 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 6“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 7 wird jeweils der Begriff „Bewilligungsinhaber“ durch den Begriff „Betreiber“ ersetzt.
§ 9 hat zu lauten:
(1) Wird ein nach § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert, oder wird bei der Ausführung eines Vorhabens von der Errichtungsbewilligung abgewichen und stellt die Abweichung eine wesentliche Änderung des Vorhabens dar, so hat die Behörde dem Betreiber die Fortsetzung der Arbeiten oder den weiteren Betrieb der Gasanlage mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sucht der Betreiber nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich um die Errichtungsbewilligung an oder wird diese versagt, so hat ihm die Behörde die Beseitigung der Gasanlage bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
(2) Eine Untersagung nach Abs. 1 erster Satz kann auch gegenüber dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten verfügt werden, sofern der Betreiber nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann. Der Grundeigentümer oder der sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigte hat der Behörde auf Verlangen den Betreiber der Anlage mitzuteilen. Auch ein Auftrag nach Abs. 1 zweiter Satz kann in diesem Fall, oder, wenn
(3) Im Fall einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen ist § 23 Abs. 4 anzuwenden.“
Im § 7 Abs. 6 und im § 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Inhaber der Bewilligung“ durch den Begriff „Bewilligungsinhaber“ ersetzt.
Der Abs. 5 des § 10 hat zu lauten:
„(5) Kann ein Auftrag nach Abs. 3 zweiter Satz nicht an den ehemaligen Betreiber der Gasanlage gerichtet werden, so kann er nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 dritter und vierter Satz auch an den Eigentümer des Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden.“
Die Überschrift des 3. Abschnitts hat zu lauten: „Abnahme, Inbetriebnahme, Überprüfung und Instandhaltung von Anlagen“
Im Abs. 2 des § 11 werden in der Z 1 der lit. a das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 5“ und in der Z 3 der lit. a das Zitat „§ 3 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 6“ ersetzt.
Der Abs. 5 des § 11 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 6 des § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
Nach § 11 werden folgende Bestimmungen als §§ 11a und 11b eingefügt:
(1) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat sich mit den Stammdaten nach dem Anlagendatenblatt im Onlineregister unter www.edm.gv.at zu registrieren.
(2) Eine Registrierung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.
(1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Anlagen nach § 11 Abs. 1 hat der Betreiber eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren und eine weitere Ausfertigung der Behörde vorzulegen.
(2) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von mittelgroßen Feuerungsanlagen hat der Betreiber die Anlagen nach § 11a zu registrieren, eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren und eine weitere Ausfertigung der Behörde vorzulegen.“
Im Abs. 3 des § 14 wird in der Z 1 der lit. b das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 8“ ersetzt.
Im § 14 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 eingefügt:
„(7) Werden bei mittelgroßen Feuerungsanlagen Mängel festgestellt, die eine Überschreitung der durch Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge haben, so sind diese von den Prüfberechtigten in den Prüf- bzw. Inspektionsbericht einzutragen. Die Behörde ist schriftlich darüber zu verständigen.“
Der bisherige Abs. 7 des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.
§ 15 hat zu lauten:
(1) Im Rahmen von wiederkehrenden Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nach § 14 Abs. 1 lit. c ist, soweit dies im Hinblick auf die Beschaffenheit der jeweiligen Anlage in Betracht kommt, zu kontrollieren:
(2) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung nach Abs. 3 durchzuführen ist, sind diese einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die einfache Überprüfung hat zu erfolgen:
(3) Eine umfassende Überprüfung ist
(4) Bei der einfachen Überprüfung sind die Emissionsmessungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen. Dabei sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust zu bestimmen. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken und Motoren der CO- und der NOx-Gehalt.
(5) Bei der einfachen Überprüfung gilt die Anlage hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust als für den weiteren Betrieb geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den durch Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(6) Bei der umfassenden Überprüfung sind die Emissionsmessungen nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter (Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste) zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, zu überwachen.
(7) Bei der umfassenden Überprüfung gilt der durch Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage als für den weiteren Betrieb geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(8) Von der Überprüfung, ob beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, sind Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW ausgenommen, wenn
(9) Mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstromversorgung im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls einen Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3 einzuhalten.
(10) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstromversorgung im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls einen Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 einzuhalten.“
Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:
Im § 19 fünfter Satz und im § 23 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „des Inhabers“ durch die Wortfolge „des Betreibers“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 21 hat zu lauten:
„(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Abs. 2, § 14 Abs. 7 oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Betreiber der Anlage dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen nach § 3 Abs. 1 dies erfordern, dessen sofortige Behebung aufzutragen. Nach dem Ablauf dieser Frist hat die Behörde zu prüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist.“
Im Abs. 1 des § 23 wird in der lit. a das Zitat „§ 11 Abs. 5 dritter Satz“ durch das Zitat „§ 11b“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 37 wird folgende Bestimmung als lit. e eingefügt:
Im Abs. 1 des § 37 erhalten die bisherigen lit. e bis u die Buchstabenbezeichnungen „f)“ bis „v)“.
Im Abs. 1 des § 37 hat die neue lit. f zu lauten:
Im § 38 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „von Inhabern von Anlagen“ durch die Wortfolge „von Betreibern“ ersetzt.
§ 40 hat zu lauten:
Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenrechtlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von strafrechtlichen Entscheidungen, ergeben, haften an der Anlage und werden durch einen Wechsel des Betreibers der Anlage nicht berührt. Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen.“
Im Abs. 2 des § 42 wird im ersten Satz das Zitat „nach den §§ 3 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 6 und 14 Abs. 7“ durch das Zitat „nach den §§ 3 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 5 und 14 Abs. 8“ ersetzt.
Im § 42 werden folgende Bestimmungen als Abs. 11 und 12 angefügt:
„(11) Der Betreiber einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW hat bis zum 31. Dezember 2023 die Registrierung nach § 11a vorzunehmen. Die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen sind bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.
(12) § 3a gilt nicht für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen.“
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Verordnungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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