Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Reutte | Omnilex
LGBLA_TI_20180313_37•Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Reutte
Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Reutte
LGBLA_TI_20180313_37Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde ReutteGazette13.03.2018
Verordnung der Landesregierung vom 26. Februar 2018, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Reutte festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Reutte wird mit 16 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte bis spätestens 27. Jänner 2020 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Reutte festgelegt wird, LGBl. Nr. 35/2016, außer Kraft.