Verordnung der Landesregierung vom 9. Jänner 2019, mit der die Tiroler Organstraf- und Anonymverfügungsverordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 49a Abs. 1 und 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird verordnet:
Artikel I
Die Anlage wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.