Verordnung der Landesregierung vom 22. Jänner 2019, mit der die Gemeinde Faggen von der Verpflichtung zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreit wird
Aufgrund des § 31b Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101 wird verordnet:
§ 1
Befreiung
Die Gemeinde Faggen wird von der Verpflichtung zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreit.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.