Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Brixlegg | Omnilex
LGBLA_TI_20190319_30•Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Brixlegg
Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Brixlegg
LGBLA_TI_20190319_30Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde BrixleggGazette19.03.2019
Verordnung der Landesregierung vom 21. Februar 2019, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Brixlegg festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Brixlegg wird mit 20 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Marktgemeinde Brixlegg bis spätestens 5. Oktober 2024 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Brixlegg festgelegt wird, LGBl. Nr. 157/2014, außer Kraft.