Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Gries am Brenner betreffend Steinschlaggefahr gesetzwidrig war | Omnilex
LGBLA_TI_20190326_40•Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Gries am Brenner betreffend Steinschlaggefahr gesetzwidrig war
Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Gries am Brenner betreffend Steinschlaggefahr gesetzwidrig war
LGBLA_TI_20190326_40Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Gries am Brenner betreffend Steinschlaggefahr gesetzwidrig warGazette26.03.2019
Kundmachung der Landesregierung vom 21. März 2019 über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Gries am Brenner betreffend Steinschlaggefahr gesetzwidrig war
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, LGBl. Nr. 125, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2019, V 44/2018-10, zu Recht erkannt:
Die Wortfolge „oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen“ in Art. III der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Gries am Brenner vom 13. April 2011, Z 866, betreffend die Steinschlaggefahr im Bereich Lueg war gesetzwidrig.