Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Aurach bei Kitzbühel | Omnilex
LGBLA_TI_20190411_46•Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Aurach bei Kitzbühel
Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Aurach bei Kitzbühel
LGBLA_TI_20190411_46Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Aurach bei KitzbühelGazette11.04.2019
Verordnung der Landesregierung vom 4. März 2019 mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Aurach bei Kitzbühel festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Aurach bei Kitzbühel wird mit 18 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Aurach bei Kitzbühel bis spätestens 12. August 2021 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Aurach bei Kitzbühel festgelegt wird, LGBl. Nr. 50/2014, außer Kraft.