LGBLA_TI_20190521_60•Tiroler Tierzuchtgesetz 2019 – TTZG 2019
LGBLA_TI_20190521_60Tiroler Tierzuchtgesetz 2019 – TTZG 2019Gazette21.05.2019
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von
(2) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht geregelt.
(3) Ziele dieses Gesetzes sind:
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen hat folgende Stammdaten zu enthalten:
(2) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn der Antragsteller seinen Sitz in Tirol hat und die Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 lit. b bis d der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt sind. Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen.
(3) Die Behörde hat umgehend die notwendigen Daten an den Bund zur Führung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 bekannt zu geben.
(4) Entscheidungen über die Ablehnung einer Anerkennung sind dem Bund zum Zweck der Übermittlung an die Europäische Kommission nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 mitzuteilen.
(5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Abs. 1 sowie Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.
(1) Für das Verfahren betreffend die Genehmigung von Zuchtprogrammen gilt:
(2) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie in Tirol rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für diese Tiere Tierzuchtbescheinigungen sowie – soweit sie dazu befugt sind – lebenslange Identifizierungsdokumente ausstellen.
(3) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und dort ein Zuchtprogramm rechtmäßig durchführen, haben ihre Absicht in Tirol tierzüchterisch tätig werden zu wollen, der Behörde unter Vorlage des genehmigten Zuchtprogramms anzuzeigen. Erhebt die Behörde innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige keine begründeten Einwände, so gilt die Durchführung des Zuchtprogramms in Tirol als genehmigt.
(4) Möchte ein anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat durchführen, so haben sie die Behörde davon zu benachrichtigen.
(5) Eine nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderung an einem Zuchtprogramm ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Eine Ausfertigung davon ist dem Zuchtverband bzw. dem Zuchtunternehmen zurückzustellen. Dies gilt auch für Genehmigungen, die von der Behörde vor Ablauf der in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist erlassen werden.
(6) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihr in einem anderen Bundesland, Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat genehmigtes Zuchtprogramm in Tirol durchführen, haben genehmigte Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(7) Mit dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogramms im anderen Hauptsitzstaat bzw. Hauptsitzbundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in Tirol durchzuführen.
(8) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde unverzüglich die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms in Tirol mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf anzuzeigen.
Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben detaillierte Angaben dazu, wer die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung durchführt (Art. 27 Abs. 6 der Verordnung [EU] 2016/1012) und die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung jener Zuchttiere, deren Samen für die künstliche Besamung verwendet wird (Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2016/1012) im Internet öffentlich zugänglich zu machen und erforderlichenfalls laufend zu aktualisieren.
Ein Zuchttier darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren in Tirol nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es
(1) Der Vatertierhalter hat dem Halter der dem Vatertier in Tirol zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen. Der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter und vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab der Belegung aufbewahrt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
(3) Sind das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere, so hat der Vatertierhalter auf Verlangen des Halters des gedeckten Tieres entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen vom Tierhalter benannten Zuchtverband oder ein von diesem benanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(4) Der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
Samen darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften in Tirol nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden:
(1) Samen darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften in Tirol zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen nach § 7 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 12 und 13 nur folgende Personen (Besamer) durchführen:
(3) Der Besamer hat dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheines steht die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:
(4) Ist das besamte Tier ein Zuchttier, so hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen vom Tierhalter benannten Zuchtverband oder ein von diesem benanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(5) Abweichend vom Abs. 1 darf in Tirol Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens ist Abs. 3 lit. c und Abs. 4 nicht anzuwenden.
(1) Tierhalter und Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie etwa über das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten und dergleichen, unverzüglich Bericht zu erstatten.
(2) Die Behörde kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres in Tirol mit Bescheid verbieten, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen. Sie hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheides nach Abs. 2 sowie über dessen Wegfall zu informieren.
(4) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach der Erlassung des Bescheides nach Abs. 2 hat die Landesregierung unverzüglich die Abgabe und die Verwendung des vom Verbot nach Abs. 2 betroffenen Samens in Tirol unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Die Landesregierung kann eine derartige Verordnung auch erlassen, wenn dies aufgrund eines ihr zur Kenntnis gekommenen vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Staates erforderlich scheint. Bei Wegfall des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Landesregierung hat Verordnungen nach Abs. 5 im Bote für Tirol kundzumachen und in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen. Sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bote für Tirol in Kraft. Darüber hinaus sind diese Verordnungen im Amt der Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen in Tirol nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden:
(1) Embryonen dürfen in Tirol nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach § 10 entsprechen.
(2) Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:
(3) Dem Halter des Empfängertieres sind bei der Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder sind diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches vom Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
(1) Als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei oder wegen schwerer Übertretungen tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlicher Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist.
(4) Die Tätigkeit nach Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige sind die Nachweise über die fachliche Eignung und die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung bzw. im Fall von Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, so kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Abs. 4 gilt sinngemäß für Vertragsstaats-, Drittstaats- und Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer, die aufgrund und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Tirol tätig werden, haben das Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz zu beachten, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(7) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 vor, so ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.
(8) Name, Geburtsdatum, Adresse und Art der Tätigkeit (als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden und allfällige Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts nach Abs. 7 oder § 17 Abs. 3 lit. g bekannt zu geben.
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung der jeweiligen Ausbildung nach § 12 Abs. 2 lit. a gleichwertig sind.
Das Land Tirol hat die Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 3 nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu fördern.
(1) Sofern nach diesem Gesetz nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung besteht, ist zuständige Behörde im Sinn des Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich.
(2) Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des AVG.
(3) Die Unterstützung von Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.
Wird durch eine Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Ländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet, so können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 lit. a und 9 Abs. 3 zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.
(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Insbesondere kann sie
(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Änderungen im Hinblick auf Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.
(5) Die Verpflichtungen und Befugnisse hinsichtlich amtlicher Kontrollen nach der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten auch in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Dasselbe gilt auch für die Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedsstaaten bzw. der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen.
(6) Werden Maßnahmen nach Art. 47 der Verordnung (EU) 2016/1012 gesetzt, so sind die dafür anfallenden Kosten im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen und dem Beschuldigten in einem Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe vorzuschreiben; die Kosten sind unmittelbar an die Landwirtschaftskammer zu entrichten.
(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der im § 22 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 3 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhören der Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung nach Abs. 1 lit. f erfüllen.
(1) Wer
(2) Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes in Verkehr gebracht, abgegeben oder verwendet werden, und von Samen, der mit Erbfehlern behaftet ist, kann gegenüber jeder Person, der Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden.
(1) Die Landwirtschaftskammer ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind:
(4) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 an den Tierzuchtrat, den Bund, die Landesregierung, die zuständigen Tierzuchtbehörden der anderen Bundesländer und Mitgliedstaaten, die ordentlichen Gerichte und den Landeshauptmann als Veterinärbehörde übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Organisationsaufgaben des eigenen Aufgabenbereiches sind.
(5) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(8) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist ein anerkannter Zuchtverband bzw. ein anerkanntes Zuchtunternehmen verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist dieser bzw. dieses dazu nicht in der Lage, so ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
(9) Soweit aufgrund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei in Tirol tätigen Zuchtverbänden, Zuchtunternehmen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an Dritte übermittelt werden, sofern diese an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z.B. Forschung, Statistik) glaubhaft machen und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen entgegensteht. Dies gilt in den Fällen des Abs. 8 sinngemäß.
(1) Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten befristete Anerkennungen von Zuchtorganisationen sowie befristete Genehmigungen von Zuchtprogrammen nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 als anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmer bzw. genehmigte Zuchtprogramme bis zum Ablauf des letzten Tages der Befristung.
(2) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Tirol aufgrund des § 7 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig tätigen Zuchtorganisationen gelten im Hinblick auf Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat als genehmigt.
(3) Sind die sich aus § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Nach Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw. nach Abs. 1 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben den ersten Bericht nach § 17 Abs. 4 zu dem Zeitpunkt zu erstatten, zu dem sie nach § 8 Abs. 6 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 den nächsten Bericht vorzulegen gehabt hätten.
(5) Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig aufgrund des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben.
(6) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die auf Grundlage des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig aufgrund des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Art. 27 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu benennen.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (z.B. Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008, LGBl. Nr. 38/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, sind nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften fortzuführen.
(9) Anhängige Verwaltungsverfahren nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 38/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, sind formlos einzustellen; die Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
(10) Ausbildungen im Sinn der Tiroler Tierzuchtverordnung 2009 sowie diesen Ausbildungen dort gleichgestellte Ausbildungen gelten als Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 2 lit. a sowie diesen Ausbildungen gleichgestellte Ausbildungen als Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 2 lit. c dieses Gesetzes.
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
(2) Mit diesem Gesetz werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union geregelt:
(3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2018/596/A).
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 38/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, außer Kraft.
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