Verordnung der Landesregierung vom 9. Juli 2019, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal geändert wird
Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und § 10 Abs. 2 lit. b, Abs. 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 89/2018, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 13 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Teilflächen der Grundstücke 1064, 1065 und 1161/1, alle KG Laimach, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgenommen werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.