Gesetz vom 4. Juli 2019, mit dem das Tiroler Almschutzgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Almschutzgesetz, LGBl. Nr. 49/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Nach § 4 wird folgende Bestimmung als § 5 eingefügt:
„§ 5
Verhaltensregeln auf Almen
(1) Besucher von Almen haben sich so zu verhalten, dass der Almbetrieb nicht beeinträchtigt und insbesondere das Weidevieh durch sie oder durch von ihnen mitgeführte Tiere nicht gestört, beunruhigt oder gereizt wird.
(2) Die Landesregierung kann im Interesse der Sicherstellung eines ungestörten Almbetriebes sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Vermeidung von Nutzungskonflikten durch Verordnung nähere Bestimmungen über Verhaltensregeln auf Almen, insbesondere für Besucher von Almen, die Tiere mitführen, erlassen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.