LGBLA_TI_20190822_105•Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden des Planungsverbandes Oberes und Oberstes Gericht und die Gemeinde Serfaus des Planungsverbandes Sonnenterrasse
LGBLA_TI_20190822_105Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden des Planungsverbandes Oberes und Oberstes Gericht und die Gemeinde Serfaus des Planungsverbandes SonnenterrasseGazette22.08.2019
Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1, § 9 und § 24 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, wird verordnet:
Planungsgebiet ist das Planungsgebiet der Gemeinden Faggen, Prutz, Ried, Tösens, Pfunds, Kauns des Planungsverbandes Oberes und Oberstes Gericht und der Gemeinde Serfaus des Planungsverbandes Sonnenterasse.
Die in der Anlage 1 bis 10 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Bereich des Planungsgebietes werden als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt.
Im Interesse der Sicherung und zeitgemäßen Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft sollen die hochwertigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Planungsgebiet erhalten werden. Dabei ist die dauerhafte Sicherstellung der Vorsorgefunktion der Landwirtschaft anzustreben.
Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet des § 5 der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten.
(1) Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen den Zielen nach § 3 und der Maßnahme nach § 4 nicht widersprechen.
(2) Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung steht und die Ziele der überörtlichen Raumordnung nach § 1 Abs. 2 lit. i Z 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sowie die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach § 27 Abs. 2 lit. h des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen nach den §§ 44, 46 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist im Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und ökologisch wertvolle Flächen, mögliche Nutzungskonflikte und Verkehrsbelastungen zu überprüfen.
(4) Die Gemeinden haben die örtlichen Raumordnungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu ändern, soweit sie im Widerspruch zu diesem Regionalprogramm stehen.
(5) Die Gemeinden haben die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen in den örtlichen Raumordnungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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