LGBLA_TI_20190906_114•Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003
LGBLA_TI_20190906_114Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003Gazette06.09.2019
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 2 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 1 des § 4 werden in der lit. b am Ende der Z 2 nach dem Wort „dergleichen“ der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ und folgende Bestimmungen als Z 3 und 4 eingefügt:
Im Abs. 1 des § 4 wird in der Z 1 der lit. d jeweils das Zitat „BGBl. I Nr. 4/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2018“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 6 wird der Betrag „55 Cent“ durch den Betrag „ein Euro“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 6 wird der Betrag „drei Euro“ durch den Betrag „fünf Euro“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 6 wird das Wort „Boten“ durch „Bote“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 6 wird die Wortfolge „nach den nach“ durch die Wortfolge „nach den“ ersetzt.
§ 9 hat zu lauten:
(1) Der Unterkunftgeber hat mit erstmaliger Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 5) die Gewährung von Unterkünften in einem Beherbergungsbetrieb beim Tourismusverband schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Identifikation des Unterkunftgebers oder des von ihm Beauftragten und des Beherbergungsbetriebes sowie die Anzahl der Betten zu enthalten. Jede Änderung der angezeigten Daten ist dem Tourismusverband unverzüglich zu melden.
(2) Der Tourismusverband hat dem Unterkunftgeber die Anzeige nach Abs. 1 zu bestätigen und jedem Beherbergungsbetrieb eine Betriebsnummer zuzuweisen und mitzuteilen (Registrierung).
(3) Der Tourismusverband hat ein Register zu führen, in dem für jeden Beherbergungsbetrieb die Angaben nach Abs. 1 im Umfang des § 11a Abs. 3 lit. a bis d erfasst sind. Das Register ist laufend zu aktualisieren. Die Führung des Registers ist eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches, bei der der Tourismusverband den Weisungen der Landesregierung unterliegt.
(4) Der Tourismusverband hat der Landesregierung und den Gemeinden, auf die sich das Gebiet des Tourismusverbandes erstreckt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 10 Abs. 3, 4 und 5 und sonstiger abgabenbehördlicher Kontrollzwecke Zugriff zu Daten aus dem Register zu gewähren. Weiters hat der Tourismusverband
(5) Der Unterkunftgeber hat, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, zugleich mit der Abfuhr der Abgabe dem Tourismusverband und auf Verlangen der Landesregierung die Zahl der beherbergten Personen, der abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Nächtigungen sowie die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge zu melden. Für diese Meldungen sind die von der Abgabenbehörde zur Verfügung zu stellenden Verrechnungshefte oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten die elektronische Datenübermittlung zu verwenden.
(6) Werden im Gebiet des Tourismusverbandes die Daten nach § 6 Abs. 1 Z 1 der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 24/2012, der Gemeinde schriftlich oder elektronisch übermittelt, so hat die Gemeinde monatlich die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge, die Zahl der beherbergten Personen und die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen dem Tourismusverband und auf Verlangen der Landesregierung bekannt zu geben. Diesfalls hat der Unterkunftgeber seiner Meldepflicht nach Abs. 5 nur auf Verlangen der Landesregierung nachzukommen.
(7) Unterkunftgeber, die Inhaber eines Campingplatzes sind, haben ein Verzeichnis der mobilen Unterkünfte, die länger als sechs Wochen in der Saison am Campingplatz auf- bzw. abgestellt werden, zu führen, aus dem der über die mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte, sofern vorhanden ihr Kennzeichen, der Tag der Aufstellung und der Tag der Entfernung der mobilen Unterkunft hervorgehen.
(8) Den Organen der Abgabenbehörde oder den von ihr hiezu schriftlich Beauftragten ist innerhalb der Betriebszeiten Einsicht in das Gästeverzeichnis, die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen und in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte nach Abs. 7 zu gewähren. Werden die Meldedaten der Gäste im Sinn des § 10 Abs. 2 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018, automationsunterstützt verarbeitet, so sind ihnen auf Verlangen schriftliche Ausfertigungen aus dem Gästeverzeichnis auszuhändigen oder die Daten elektronisch zu übermitteln.
(9) Der Tourismusverband hat über die Zahl der abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Nächtigungen sowie über die Höhe der von den Unterkunftgebern abgeführten Abgabenbeträge monatliche Aufzeichnungen zu führen. Auf diese Aufzeichnungen sowie alle dem Tourismusverband nach den Abs. 5 und 6 gemeldeten betriebsbezogenen Nächtigungsdaten ist der Landesregierung Zugriff zu gewähren.“
Im Abs. 3 des § 10 wird das Zitat „§ 9 Abs. 1 oder 3“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 5 oder 7“ und das Zitat „§ 9 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 5“ ersetzt.
Die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 des § 11a werden durch folgende Abs. 2 bis 7 ersetzt:
„(2) Der Tourismusverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung, Vorschreibung und Einbringlichmachung von Aufenthaltsabgaben, Freizeitwohnsitz- und Campingpauschalen erforderlich sind:
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Zum Zweck der Überprüfung der Angaben nach Abs. 3 lit a bis d ist der nach Abs. 1 Verantwortliche berechtigt, Angaben des Unterkunftgebers und des von diesem Beauftragten im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 nach dem Kriterium der Adresse zu prüfen.
(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 lit. a bis d verarbeiten.
(7) Daten nach Abs. 3 sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.“
Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 11a erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.
Die Abs. 2 und 3 des § 12 haben zu lauten:
„(2) Wer
(3) Nicht strafbar nach Abs. 2 lit. a ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu der die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe bekannt gibt.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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