LGBLA_TI_20191122_138•Anpassungen in der Tiroler Landesrechtsordnung aufgrund der Neuorganisation der Sozialversicherung, des neuen Erwachsenenschutzrechts, der Einführung einer elektronischen Amtstafel in den Gemeinden und der Aktualisierung von Normen
LGBLA_TI_20191122_138Anpassungen in der Tiroler Landesrechtsordnung aufgrund der Neuorganisation der Sozialversicherung, des neuen Erwachsenenschutzrechts, der Einführung einer elektronischen Amtstafel in den Gemeinden und der Aktualisierung von NormenGazette22.11.2019
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Tiroler EVTZ-Gesetzes
Artikel 2Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit
Artikel 3Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel 4Änderung des Tiroler Bezügegesetzes 1995
Artikel 5Änderung des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998
Artikel 6Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017
Artikel 7Änderung des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes 2012
Artikel 8Änderung des Tiroler Volksrechtegesetzes
Artikel 9Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Artikel 10Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011
Artikel 11Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Artikel 12Änderung des Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetzes 2015
Artikel 13Änderung des Gemeinde-Bezügegesetzes
Artikel 14Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998
Artikel 15Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975
Artikel 16Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Artikel 17Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Artikel 18Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 19Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Artikel 20Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005
Artikel 21Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
Artikel 22Änderung des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000
Artikel 23Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Artikel 24Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
Artikel 25Änderung des Tiroler Musikschulgesetzes
Artikel 26Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Artikel 27Änderung des Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014
Artikel 28Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 29Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 30Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 31Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012
Artikel 32Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 33Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
Artikel 34Änderung des Landes-Polizeigesetzes
Artikel 35Änderung des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes
Artikel 36Änderung des Gesetzes über die Lawinenkommissionen
Artikel 37Änderung des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes 2008
Artikel 38Änderung des Tiroler Statistikgesetzes 2011
Artikel 39Änderung des Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetzes
Artikel 40Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Artikel 41Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003
Artikel 42Änderung des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005
Artikel 43Änderung des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes
Artikel 44 Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes
Artikel 45Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001
Artikel 46Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 47Änderung des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001
Artikel 48Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Artikel 49Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Artikel 50Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2002
Artikel 51Änderung des Wald- und Weideservitutengesetzes
Artikel 52Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970
Artikel 53Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds
Artikel 54Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
Artikel 55Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
Artikel 56Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
Artikel 57Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Artikel 58Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
Artikel 59Änderung des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004
Artikel 60Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Artikel 61Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969
Artikel 62Änderung des Tiroler Abgabengesetzes
Artikel 63Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes
Artikel 64Änderung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006
Artikel 65Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003
Artikel 66Änderung des Tiroler Dienstleistungsgesetzes
Artikel 67Änderung des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016
Artikel 68Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Artikel 69Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003
Artikel 70Änderung der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
Artikel 71Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013
Artikel 72Änderung des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012
Artikel 73Änderung des Tiroler Geodateninfrastrukturgesetzes
Artikel 74Änderung des Gesetzes über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und dieNumerierung von Gebäuden
Artikel 75Änderung des Tiroler Straßengesetzes
Artikel 76Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991
Artikel 77Änderung der Landarbeitsordnung 2000
Artikel 78Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Artikel 79Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes
Artikel 80Änderung des Tiroler Heimgesetzes 2005
Artikel 81Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes
Artikel 82Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Artikel 83Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Artikel 84Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009
Artikel 85Änderung des Sprengelhebammengesetzes
Artikel 86Änderung des TILAK-Gesetzes
Artikel 87Inkrafttreten
Das Tiroler EVTZ-Gesetz, LGBl. Nr. 55/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 149/2014, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 3 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Das Gesetz über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 44/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2014, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 3 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 2 wird die lit. a durch folgende lit. a und b ersetz:
Im Abs. 3 des § 2 erhalten die bisherigen lit. b, c und d die Buchstabenbezeichnungen „c)“, „d)“ bzw. „e)“.
Im Abs. 3 des § 2 werden in der nunmehrigen lit. d das Zitat „lit. b“ durch das Zitat „lit. c“ und in der nunmehrigen lit. e Z 1 das Zitat „lit. c“ durch das Zitat „lit. d“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 2 und im Abs. 7 des § 18 werden jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 6 hat die lit. b zu lauten:
Der Abs. 3 des § 7 hat zu lauten:
„(3) Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger und entscheidungsfähig sein; es darf für sie keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegen.“
„(7) Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter beginnt mit der Angelobung. Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer
Im Abs. 10 des § 7 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 2 des § 9 hat die lit. e zu lauten:
Die Überschrift des § 12a hat zu lauten:
Das Tiroler Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 14a wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 16 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 6, im Abs. 5 des § 11, im Abs. 2 des § 20 und im Abs. 2 des § 55 werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Der Abs. 3 des § 38 hat zu lauten:
„(3) Der Bürgermeister hat die Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 74 Abs. 1 lit. e an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen sowie am Gebäude des Wahllokales bekannt zu machen. Sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Das Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012, LGBl. Nr. 151, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 8 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Das Tiroler Volksrechtegesetz, LGBl. Nr. 56/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 11, im Abs. 1 des § 32 und im § 54 werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 3, im Abs. 4 des § 15a, im Abs. 2 des § 26, im Abs. 1 des § 35, im Abs. 1 des § 40, im Abs. 3 des § 41, im Abs. 1 des § 45, im Abs. 3 des § 46, im Abs. 2 des § 58, im Abs. 1 des § 71, in den Abs. 4 und 7 des § 72 und im § 84a wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.
Der Abs. 5 des § 19 hat zu lauten:
„(5) Der Gemeindewahlleiter hat nach der Bestellung der Beisitzer und der Ersatzbeisitzer die Namen der Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben und in der Gemeinde unverzüglich kundzumachen. Der Bezirkswahlleiter hat die Namen der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde im Bote für Tirol und an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich kundzumachen.“
Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 3, im Abs. 2 des § 14, im Abs. 4 des § 17, im Abs. 2 des § 25, im Abs. 1 des § 36, im Abs. 1 des § 41, im Abs. 3 des § 42, im Abs. 1 des § 46, im Abs. 3 des § 47, im Abs. 2 des § 64, im Abs. 1 des § 78, in den Abs. 4 und 6 des § 79 und im § 91a wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 10, im Abs. 4 des § 11, im Abs. 3 des § 122 und im Abs. 1 des § 126 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 3 des § 2 wird aufgehoben.
Das Gemeinde-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 5/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 23e wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort „Gesetz“ ersetzt.
Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Die §§ 22, 23 und 24 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 21“, „§ 22“ bzw. „§ 23“.
Im Abs. 4 des nunmehrigen § 22 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 83/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 20 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Im Abs. 5 des § 35a, im Abs. 1 des § 40, im Abs. 4 des § 44 und im Abs. 4 des § 45 wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 38a hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 82 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 5, im Abs. 6 des § 23, im Abs. 3 des § 24, im Abs. 3 des § 25, im Abs. 4 des § 26, im Abs. 1 des § 28 und im § 31 werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 10, im Abs. 12 des § 23, im Abs. 3 erster und zweiter Satz des § 24, im Abs. 4 des § 26 und im § 31 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Das Gemeindepersonalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 7 des § 7, im Abs. 9 des § 8, im Abs. 5 des § 24, im Abs. 5 des § 25, im Abs. 3 des § 26, im Abs. 5 des § 27, im Abs. 1 des § 29 und im Abs. 1 des § 32 wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:
„dies gilt bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge aufgrund der Ausübung eines Mandats oder einer Funktion im Sinn der §§ 5 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998, bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge sowie bei der Altersteilzeit nach den §§ 3f und 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht;“
„(6) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. a genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach den §§ 3f und 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 in Anspruch nehmen, ist
Im Abs. 5 des § 9 wird die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.
Im Abs. 8 des § 18 wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 76 wird die Wortfolge „an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „an eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im § 76 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 4 eingefügt; die bisherigen Abs. 4 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“:
„(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Anspruchsberechtigten anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen sowie deren Angehörigen personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a, b und c zu den dort genannten Zwecken verarbeiten.“
Im nunmehrigen Abs. 5 des § 76 und im § 76a wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 77 wird die Z 3 aufgehoben; die Z 4 bis 18 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3“ bis „17“.
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 38 hat die lit. a zu lauten:
Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 14 hat die lit. a zu lauten:
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 9 des § 2 wird aufgehoben; die Abs. 10 bis 17 erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“ bis „(16)“.
Die Überschrift des § 5 hat zu lauten:
In den Abs. 1 und 3 des § 5 werden jeweils die Worte „nicht eigenberechtigten“ durch das Wort „minderjährigen“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 5 wird jeweils das Wort „Eigenberechtigung“ durch das Wort „Volljährigkeit“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 5 werden die Worte „nicht eigenberechtigte“ durch das Wort „minderjährige“ sowie die Worte „nicht eigenberechtigter“ durch das Wort „minderjähriger“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 16 wird das Wort „eigenberechtigten“ durch das Wort „volljährigen“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 36 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 114 werden die Worte „fehlenden Eigenberechtigung“ durch das Wort „Minderjährigkeit“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 116 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „volljährig“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 128 wird das Wort „eigenberechtigte“ durch das Wort „volljährige“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 131 wird in der Z 2 der lit. a das Wort „Eigenberechtigung“ durch das Wort „Volljährigkeit“ ersetzt.
Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 16 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 66/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 29 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „volljährig“ ersetzt.
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 101/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 7 des § 37 und im Abs. 2 des § 49 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Das Tiroler Musikschulgesetz, LGBl. Nr. 44/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 2 und im Abs. 2 des § 11 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 4, im Abs. 1 des § 30, im Abs. 5 des § 31 und im Abs. 3 des § 34 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 28a wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „volljährig“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 28a werden die Worte „die Eigenberechtigung,“ aufgehoben.
Im Abs. 9 des § 28a wird folgender Satz angefügt:
„Diese Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn an ihrer Stelle der Landesregierung jeweils eine nach den einschlägigen Rechtsvorschriften anderer Bundesländer erstattete Mitteilung oder Meldung übermittelt wird.“
Das Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 102/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 10 des § 6 und im Abs. 8 des § 10 werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 werden am Ende der lit. a der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und die lit. b aufgehoben; die lit. c erhält die Buchstabenbezeichnung „b“ und hat zu lauten:
Im Abs. 2 des § 4 wird das Zitat „Abs. 1 lit. c“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. b“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 55 werden in der lit. a die Worte „des Heeresversorgungsgesetzes“ durch die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 88 werden in der lit. c nach dem Wort „aufgrund“ die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 122 wird die Z 8 aufgehoben; die bisherigen Z 9 bis 12 erhalten die Ziffernbezeichnungen „8“ bis „11“.
Im Abs. 2 des § 122 wird folgende neue Z 12 eingefügt:
Im Abs. 2 des § 122 wird in der Z 14 das Zitat „BGBl. I Nr. 162/2015“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 57/2015“ ersetzt.
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:
„(1) Voraussetzung für die Anstellung als Beamter ist:
Im Abs. 2 des § 3 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 lit. b umfasst“ ersetzt.
Im § 7 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 34h werden in der Z 1 die Worte „des Heeresversorgungsgesetzes“ durch die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
Im § 109 und in den Abs. 4 und 5 des § 110 wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 111 wird die Z 10 aufgehoben; die bisherigen Z 11 bis 28 erhalten die Ziffernbezeichnungen „10“ bis „27“.
Im Abs. 2 des § 111 hat die neue Z 15 zu lauten:
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 8 des § 17 wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 87c wird die Wortfolge „an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „an eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im § 87c wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 4 eingefügt; die bisherigen Abs. 4 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“:
„(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Anspruchsberechtigten anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen sowie deren Angehörigen personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a, b und c zu den dort genannten Zwecken verarbeiten.“
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 werden am Ende der lit. a der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und die lit. b aufgehoben; die lit. c erhält die Buchstabenbezeichnung „b)“ und hat zu lauten:
Im § 4 wird der Abs. 2 aufgehoben; die Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.
In den nunmehrigen Abs. 2 und 3 des § 4 wird jeweils das Zitat „Abs. 1 lit. c“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. b“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 36 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 44 werden in der lit. c nach dem Wort „aufgrund“ die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 75 werden in der lit. a die Worte „des Heeresversorgungsgesetzes“ durch die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 102 wird das Zitat „§ 110 Abs. 2, 3 und 8 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ durch das Zitat „§ 110 Abs. 2, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ ersetzt.
Im § 113 und im Abs. 1 des § 114 wird jeweils das Zitat „§ 109 Abs. 2 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ durch das Zitat „§ 109 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 145 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:
„(1) Voraussetzungen für die Anstellung sind:
Im Abs. 2 des § 4 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 lit. d umfaßt“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 lit. b umfasst“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 5 werden der Strichpunkt am Ende der lit. c durch einen Punkt ersetzt und die lit. d aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 30h werden in der lit. a der Beistrich nach dem Wort „Opferfürsorgegesetzes“ durch das Wort „oder“ ersetzt und die Worte „oder des Heeresversorgungsgesetzes“ aufgehoben.
In den Abs. 4 und 5 des § 101 und im § 102a wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 103 werden die Z 6 und 12 aufgehoben; die bisherigen Z 7 bis 23 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6“ bis „21“.
Im Abs. 2 des § 103 wird in der neuen Z 10 das Zitat „BGBl. I Nr. 18/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2018“ ersetzt.
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 108/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 werden am Ende der lit. a der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und die lit. b aufgehoben; die lit. c erhält die Buchstabenbezeichnung „b)“ und hat zu lauten:
Im § 4 wird der Abs. 2 aufgehoben; die Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.
In den nunmehrigen Abs. 2 und 3 des § 4 wird jeweils das Zitat „Abs. 1 lit. c“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. b“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 41 werden in der lit. c nach dem Wort „aufgrund“ die Worte „des Heeresentschädigungsgesetztes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 56 werden in der lit. a die Worte „des Heeresversorgungsgesetzes“ durch die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 81 wird das Zitat „§ 110 Abs. 2, 3 und 8 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ durch das Zitat „§ 110 Abs. 2, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 93 wird die Z 16 aufgehoben; die bisherigen Z 17 bis 23 erhalten die Ziffernbezeichnungen „16“ bis „22“.
Im Abs. 2 des § 93 wird folgende neue Z 23 eingefügt:
Im Abs. 2 des § 93 wird in der Z 25 das Zitat „BGBl. I Nr. 81/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 57/2015“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 98 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 15 wird in der lit. a die Wortfolge „voll handlungsfähig und verläßlich“ durch die Wortfolge „volljährig, im Hinblick auf den Betrieb eines Bordells entscheidungsfähig sowie verlässlich“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 17 wird das Wort „eigenberechtigte“ durch das Wort „volljährige“ ersetzt.
Das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
In den Abs. 4 und 5 des § 7, im Abs. 2 des § 8, im Abs. 2 des § 9 und in den Abs. 6 und 7 des § 10 wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.
Im Abs. 4 des § 8 und im Abs. 3 des § 9 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 18 wird das Wort „Anschlag“ durch das Wort „Kundmachung“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 18 werden die Worte „dem Anschlag“ durch die Worte „der Kundmachung“ ersetzt.
Die Abs. 3 und 4 des § 24 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.
Das Gesetz über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden, LGBl. Nr. 104/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 3 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 6 und im Abs. 3 des § 11 wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben entscheidungsfähig“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 7, im Abs. 6 des § 10, im Abs. 3 des § 14, im Abs. 6 des § 19 und im Abs. 5 des § 20 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 23 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 136/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr.136/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2019“ ersetzt.
§ 24 hat zu lauten:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 141, S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/843/EU, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 43, umgesetzt.“
Das Tiroler Statistikgesetz 2011, LGBl. Nr. 78, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 4 wird in der lit. i der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die lit. j aufgehoben.
Im § 5 hat die lit. a zu lauten:
Im § 5 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 2 des § 8 wird in der lit. a das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 8 wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 11 wird aufgehoben.
Das Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
In den Abs. 1 und 3 lit. c des § 13 wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 5 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben und das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 5 werden die Worte „den Anschlag“ durch die Worte „die Kundmachung“ ersetzt.
Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, LGBl. Nr. 90/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 2 hat die lit. a zu lauten:
Der Abs. 4 des § 29 hat zu lauten:
„(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten von Bergwächtern und Anwärtern verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 24 und 25 bis 28 erforderlich sind:
Das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 6 hat die lit. c zu lauten:
Der Abs. 5 des § 8 wird aufgehoben.
Das Tiroler Umweltprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 34/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 6 und im Abs. 1 des § 9 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 6 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben und wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Die Abs. 4, 5, 6, 7 und 8 des § 20 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“, „(5)“, „(6)“ und „(7)“.
Das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 13 wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.
Der § 19 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 18“.
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 55 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 57 und im Abs. 1 des § 65 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 12 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Im § 20a wird das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU, ABl. 2010 Nr. L 7, S. 17“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/523, ABl. 2019 Nr. L 86, S. 41“ ersetzt.
Das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 6 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
§ 14 hat zu lauten:
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. 2001 Nr. L 106, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/350/EU, ABl. 2018 Nr. L 67, S. 30, umgesetzt.“
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 11a wird die lit. b eingefügt:
Im Abs. 2 des § 11a erhalten die bisherigen lit. b und c die Buchstabenbezeichnungen „c)“ bzw. „d)“.
Im Abs. 1 des § 32 wird die lit. b eingefügt:
Im Abs. 1 des § 32 erhalten die bisherigen lit. b, c, d und e die Buchstabenbezeichnungen „c)“, „d)“, „e)“ und „f)“.
Im Abs. 2 des § 37c haben der dritte und vierte Satz zu lauten:
„Eine solche Verordnung ist während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.“
„Eine solche Verordnung ist während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.“
Im Abs. 2 des § 52a werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 72 wird die Z 2 aufgehoben; die bisherigen Z 3 bis 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2“ bis „7“.
Das Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Fischerei darf, unbeschadet der Bestimmungen über den Fischfang, nur von Personen ausgeübt werden, die volljährig und im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähig sowie im Sinn des § 28 fachlich geeignet und verlässlich sind.“
Im Abs. 1 des § 16 wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähige“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 16 wird das Wort „eigenberechtigt,“ durch die Wortfolge „volljährig, im Hinblick auf die Ausübung der Fischerei entscheidungsfähig,“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 36 hat zu lauten:
„(3) Zur Fischereiaufsichtsprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die volljährig und entscheidungsfähig sowie im Sinne des § 28 verlässlich sind, an einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 4 teilgenommen haben und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt. Über die Zulassung zur Fischereiaufsichtsprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Ablehnung der Zulassung hat mit Bescheid zu erfolgen.“
Im Abs. 3 des § 62a hat die lit. e zu lauten:
§ 64 hat zu lauten:
(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Das Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 7 des § 38 wird aufgehoben.
Im Abs. 4 des § 38a, im Abs. 3 des § 38b und im § 40 werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970, LGBl Nr. 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 19 werden der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.
Das Gesetz über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Landesregierung hat einen Stellvertreter des Geschäftsführers zu bestellen. Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
(5) Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer bei nicht bloß vorübergehender Verhinderung sowie in jenen Fällen, in denen sich der Geschäftsführer nach Abs. 6 der Ausübung seines Amtes enthält und seine Vertretung veranlasst.
(6) Für den Geschäftsführer gilt § 7 Abs. 1 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß.“
Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 6 und im Abs. 1 des § 72 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 12 hat zu lauten:
„(2) Die Agrarbehörde kann durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel in der betreffenden Gemeinde während vier Wochen auffordern, Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn der Bekanntmachung bei der Agrarbehörde anzumelden. Auf solche Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 20 Abs. 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist in der öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.“
Im Abs. 4 des § 17a und im Abs. 3 des § 17b werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Der Abs. 2 des § 36b hat zu lauten:
„(2) Beschlüsse über die Bestellung bzw. die Abberufung des Substanzverwalters (Stellvertreters des Substanzverwalters) sind an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Sie werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde wirksam.“
Im Abs. 2 des § 36d wird die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 TGO bzw.“ durch die Wortfolge „an der Amtstafel der Gemeinde bzw. nach“ ersetzt.
Im § 49e und im § 49j werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Im § 71 werden der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.
Der Abs. 2 des § 72 hat zu lauten:
„(2) Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Einleitung und über den Abschluss von Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsverfahren sowie von Auseinandersetzungsverfahren ist an der Amtstafel der Agrarbehörde und an der Amtstafel jener Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, bei Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 jedenfalls auch an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde, durch zwei Wochen öffentlich bekanntzumachen.“
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 3 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 2 des § 17 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 3 des § 20 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 25 und im Abs. 4 des § 39 wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 1 des § 16 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 1 des § 21 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 1 des § 25b hat die lit. a zu lauten:
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 5 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 3 des § 46 wird in der lit. c das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Im § 51 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Zur Unterstützung der Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Durchführung von Kontrollen nach Abs. 1 kann die Landesregierung Personen bestellen, die die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 und 2 erfüllen. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Die §§ 53, 54 Abs. 1, 2 lit a, b, c und d, 3 und 4 gelten sinngemäß; § 54 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Widerruf einer Bestellung dem Tiroler Schilehrerverband keine Parteistellung zukommt.“
Im Abs. 1 des § 52 haben die lit. b und c zu lauten:
Im siebenten Abschnitt hat die Abschnittsüberschrift zu lauten:
In den Abs. 9 lit. c und 10 lit. e des § 56a wird jeweils die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen“ ersetzt.
Im Abs. 10 des § 56a haben die lit. a und b zu lauten:
Im Abs. 11 des § 56a wird in der lit. c die Wortfolge „von Personen, die als Aufsichtsorgane nach § 52 bestellt werden,“ durch die Wortfolge „von Personen, die zur Unterstützung der Organe der Bezirksverwaltungsbehörden nach § 51 Abs. 1a oder die als Aufsichtsorgane nach § 52 bestellt werden,“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 57 wird in der lit. d das Zitat „§ 9 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 1, 2 und 2a“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 57 wird in der lit. f das Zitat „§ 9 Abs. 3 oder 5“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 3 oder 5 und § 10 Abs. 2“ ersetzt.
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 und im Abs. 3 lit. b des § 5 wird jeweils das Wort „eigenberechtigt und“ durch die Worte „volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 5 wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Worte „Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 16 wird das Wort „eigenberechtigten,“ durch die Worte „volljährigen, entscheidungsfähigen,“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 16 wird das Wort „eigenberechtigte,“ durch die Worte „volljährige, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähige,“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 16 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Worte „volljährig, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähig“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 19 und im Abs. 3 erster Satz des § 21 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 21 hat der fünfte Satz zu lauten:
„Auf das Inkrafttreten der Verordnung ist unverzüglich durch Bekanntmachung an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung während einer Woche sowie durch Verlautbarung im Bote für Tirol und nach Möglichkeit auf der Internetseite des Landes Tirol hinzuweisen.“
Im Abs. 6 des § 21 wird in der lit. b das Wort „eigenberechtigten“ durch die Worte „volljährigen und entscheidungsfähigen“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 26a hat zu lauten:
„(2) Die Überwachungsbehörde hat die nach Abs. 1 durchgeführten behördlichen Maßnahmen an der Amtstafel kundzumachen sowie eine Bescheinigung über diese Maßnahmen am Aufstellungsort zu hinterlassen. Die Kundmachung bzw. die Bescheinigung haben die Aufforderung an den Eigentümer des Glücksspielautomaten oder des Spielautomaten, den Veranstalter und den Inhaber zu enthalten, sich binnen eines Monats bei der Überwachungsbehörde zu melden. Meldet sich keine dieser Personen innerhalb dieser Frist, so bewirkt dies den Verfall des entfernten bzw. durch sonstige behördliche Maßnahmen unbenutzbar gemachten Gegenstands einschließlich des darin enthaltenen Geldes zugunsten des Rechtsträgers der Überwachungsbehörde. Ist der Überwachungsbehörde der Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber bekannt oder können diese Personen ermittelt werden, so hat sie diese von der Kundmachung in Kenntnis zu setzen und diesen die Bescheinigung zu übermitteln.“
Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Titel des Gesetzes wird der Kurztitel „(Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004)“ durch den Kurztitel „(Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 – THKG 2004)“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 2, im Abs. 3 des § 9 und im Abs. 6 des § 11 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 16 werden in der lit. d die Worte „den Sicherheitsvorschriften“ durch die Wortfolge „den Erfordernissen der Sicherheit, Gesundheit und Hygiene“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 16 hat die lit. f zu lauten:
Im Abs. 1 des § 17 wird die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sperre von Kuranstalten zu verfügen“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten zu verfügen“ ersetzt.
Im § 17 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:
„(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn Missstände im Sinn des § 20 Abs. 5 nicht beseitigt werden und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.“
Im neuen Abs. 3 des § 17 wird das Wort „Sperre“ durch die Wortfolge „teilweise oder gänzliche Sperre“ ersetzt.
Nach § 19 wird folgende Bestimmung als § 20 eingefügt:
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der sanitären Vorschriften in den Kuranstalten zu überwachen.
(2) Zur Überwachung ist den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Kuranstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.
(3) Die Einschau ist möglichst zugleich mit den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Überprüfungen durchzuführen. In der Anstalt vorhandene, in Erfüllung von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften eingeholte, aktuelle Befunde und Gutachten sind dabei so weit als möglich zu berücksichtigen.
(4) Ist nach den der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gewordenen Umständen damit zu rechnen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Kurgästen einer Kuranstalt gegeben ist, so hat sie unverzüglich eine Einschau in der Kuranstalt nach Abs. 2 vorzunehmen.
(5) Werden in einer Kuranstalt sanitäre Vorschriften verletzt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen.“
Der Abs. 2 des § 23 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.
Im Abs. 1 des § 25 werden am Ende der lit. i das Wort „oder“ aufgehoben und folgende Bestimmungen als lit. j und k eingefügt; die bisherige lit. j erhält die Buchstabenbezeichnung „l)“:
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 10 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Im Abs. 7 des § 18 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 1 lit. a des § 44 hat die Z 1 zu lauten:
Im Abs. 2 des § 54 wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigt ist“ durch die Wortfolge „nicht volljährig und entscheidungsfähig ist“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 55 werden die Worte „eigenberechtigt sind“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig sind“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 55 hat der letzte Satz zu lauten:
„Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht volljährig und entscheidungsfähig, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam verzichten.“
Das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 5 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Das Tiroler Abgabengesetz, LGBl. Nr. 97/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 8 wird das Zitat „§ 8 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 2“ ersetzt.
Das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 5 wird die Absatzbezeichnung „(5)“ durch „(1)“ ersetzt.
Das Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 2 des § 10 hat zu lauten:
„(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 6 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Das Tiroler Dienstleistungsgesetz, LGBl. Nr. 124/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 3 wird der dritte Satz aufgehoben.
Das Tiroler Bauproduktegesetz 2016, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 30 werden in der lit. i die Worte „den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 7a letzter Satz wird das Wort „anzuschlagen“ durch die Worte „zu veranlassen“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 7a werden die Worte „dem Anschlag“ aufgehoben.
Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
In den Abs. 1 und 8 des § 11 und im Abs. 1 des § 12 wird jeweils die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag“ aufgehoben.
Das Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 10 des § 8 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 44 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 10 angefügt:
Das Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, LGBl. Nr. 153, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 16 wird das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Das Tiroler Geodateninfrastrukturgesetz, LGBl. Nr. 54/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 8 hat die lit. f zu lauten:
Im Abs. 2 des § 10 wird in der lit. e die Wortfolge „im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000“ aufgehoben.
Das Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden, LGBl. Nr. 4/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Im Titel, in der Überschrift, in den Abs. 2, 3, 4 und 5 des § 4, im § 7 und im § 10 wird das Wort „Numerierung“ jeweils durch das Wort „Nummerierung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im Abs. 6 des § 4, im Abs. 2 des § 6 und im § 7 wird das Wort „Umnumerierung“ jeweils durch das Wort „Umnummerierung“in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im Abs. 6 des § 4 wird das Wort „umzunumerieren“ durch das Wort „umzunummerieren“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 1 und 5 und im § 6 Abs. 1 wird das Wort „numerierten“ jeweils durch das Wort „nummerierten“ ersetzt.
Im § 7 werden die Worte „dem Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 13, im Abs. 5 des § 16, im Abs. 1 des § 42, im Abs. 3 des § 60 und im Abs. 2 des § 68 werden jeweils die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Der Abs. 7 des § 20 hat zu lauten:
„(7) Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides über die Bildung einer Straßeninteressentschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind die als Interessenten in Betracht kommenden Personen und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die öffentliche Interessentenstraße führt, zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Während der Dauer der Bekanntmachung ist im Gemeindeamt ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieses Planes ist in der Ladung und in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.“
Im Abs. 5 des § 28 wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 60 und im Abs. 2 des § 74i wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 17 werden in den lit. a und h jeweils das Wort „eigenberechtigten“ durch die Wortfolge „volljährigen und entscheidungsfähigen“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 17 werden in den lit. a und b jeweils das Wort „eigenberechtigten“ durch die Wortfolge „volljährigen und entscheidungsfähigen“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 17 wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.
Der Abs. 6 des § 17 hat zu lauten:
„(6) Vom Erfordernis der Volljährigkeit und der Entscheidungsfähigkeit nach Abs. 2 lit. a und h, Abs. 4 und 5 kann aus dringenden sozialen Gründen abgesehen werden.“
Im Abs. 1 des § 17a werden in den lit. a, b, c und d jeweils das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.
Der Abs. 4 des § 23 hat zu lauten:
„(4) Das Land Tirol kann im Fall der Kündigung die Verzinsung der zugezählten Kreditbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit dem nach § 6 Abs. 5 lit. c Z 3 höchstzulässigen Zinssatz verlangen, wobei § 6 Abs. 5 lit. c Z 4 sinngemäß gilt.“
Im Abs. 5 des § 30 wird das Wort „Finanzbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.
Im Abs. 9 des § 30 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2019, wird wie folgt geändert:
Die §§ 15 Abs. 2, 15a und 15b sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.“
„(4) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes 1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 2 erster Satz einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“
„(4) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten eines Karenzurlaubes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten des Karenzurlaubes werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den §§ 27 Abs. 1 und 30 Abs. 4 und 5 angerechnet. Die Zeit eines Karenzurlaubes ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.“
(1) Unbeschadet des Anspruchs auf Karenzurlaub nach den §§ 27 ff ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes (§ 138 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) eine Freistellung in der Dauer von einem Monat zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
(2) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub, endet der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum für die Inanspruchnahme der Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes spätestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt; bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a GSVG oder nach § 98 BSVG und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, endet der Zeitraum für die Inanspruchnahme mit dem in den §§ 102a Abs. 1 Satz 4 GSVG und 98 Abs. 1 Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.
(3) Beabsichtigt der Dienstnehmer, eine Freistellung nach Abs. 1 in Anspruch zu nehmen, hat er spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen (Vorankündigung). Der Dienstnehmer hat den Dienstgeber unverzüglich von der Geburt seines Kindes zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt der Freistellung bekannt zu geben. Kann die Vorankündigung der Freistellungsabsicht auf Grund einer Frühgeburt nicht erfolgen, hat er dem Dienstgeber die Geburt unverzüglich anzuzeigen und den Antrittszeitpunkt der Freistellung nach Abs. 1 spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Freistellung nach Abs. 1 vereinbart werden.
(4) Die Freistellung nach Abs. 1 beginnt frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag. Ein gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ist auf die Freistellung nach Abs. 1 nicht anzurechnen.
(5) Tritt während der Freistellung nach Abs. 1 die Verhinderung der Mutter im Sinn des § 31 ein, kann der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Freistellung einen Karenzurlaub nach § 31 verlangen, sofern die Verhinderung über das Ende der Freistellung andauert. Er hat die voraussichtliche Dauer unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(6) Der Dienstnehmer, der die Freistellung nach Abs. 1 in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung oder einer späteren Vereinbarung gemäß Abs. 3, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Bei Entfall der Vorankündigung auf Grund einer Frühgeburt beginnt er mit der Meldung des Antrittszeitpunktes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. § 32 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 26f Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden.
(7) Bei Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind ist § 33 Abs. 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Für das Recht auf Information gilt § 27 Abs. 6 und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes § 34l. Ferner sind für eine Freistellung gemäß Abs. 1 die Bestimmungen des § 33 Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.“
„(5) Die Abs. 2, 3 und 4 sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.“
Im Abs. 2 des § 51, im Abs. 2 des § 53, in den Abs. 3 und 4 des § 55, im Abs. 4 des § 56, im Abs. 1 des § 160, im Abs. 8 des § 175, im Abs. 2 des § 318 und im Abs. 5 des § 319 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Im § 328 wird folgende neue Z 32a eingefügt:
Im § 330 wird folgende Bestimmung als Abs. 13 angefügt:
„(13) § 33 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 138/2019 gilt für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab dem 1. Jänner 2020 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird. § 34k in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 138/2019 gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt liegt sowie für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen diesem Zeitpunkt und drei Monate nach diesem Zeitpunkt liegt; in diesen Fällen darf die Drei-Monats-Frist des § 34k Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 138/2019 unterschritten werden.“
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 15/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 35 und im Abs. 5 lit. b des § 50 wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 35 wird das Wort „Finanzbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 51 wird die Z 9 aufgehoben; die bisherigen Z 10 bis 14 erhalten die Ziffernbezeichnungen „9“ bis „13“.
Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Titel des Gesetzes wird die Buchstabenkürzung „THG“ durch die Buchstabenkürzung „TTHG“ ersetzt.
Im Abs. 5 lit. b des § 53 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Das Tiroler Heimgesetz 2005, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten:
„(1) Heime müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik geplant und ausgeführt werden. Heime haben weiters den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, der Nutzungssicherheit und der Behindertengerechtheit, insbesondere der Barrierefreiheit, zu entsprechen; dabei ist insbesondere auf die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 2017 04 01, Bedacht zu nehmen; diese Norm wird vom Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben und für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.“
Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 18 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 14 wird der Begriff „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch den Begriff „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
„(4) Der beabsichtigte Abschluss einer Vereinbarung nach den Abs. 1 und 2 ist von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband des Sanitätssprengels auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde, im Fall der Ausschreibung durch den Gemeindeverband des Sanitätssprengels durch Bekanntmachung an der Amtstafel des Gemeindeverbandes zu erfolgen. Von der Ausschreibung ist die Ärztekammer für Tirol zu informieren.“
Im Abs. 5 des § 5 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 8 des § 5 werden die Worte „durch Anschlag“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 50 wird folgende Bestimmung als lit. e eingefügt; die bisherigen lit. e bis g erhalten die Buchstabenbezeichnungen „f)“ bis „h)“:
Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 4 und im Abs. 11 des § 8 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Das Sprengelhebammengesetz, LGBl. Nr. 35/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/1997, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 3 wird das Wort „Anschlag“ durch das Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 3 und im Abs. 9 des § 6 wird jeweils das Wort „Boten“ durch das Wort „Bote“ ersetzt.
Das TILAK-Gesetz, LGBl. Nr. 62/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 4 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
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