LGBLA_TI_20191205_142•Änderung der Landarbeitsordnung 2000
LGBLA_TI_20191205_142Änderung der Landarbeitsordnung 2000Gazette05.12.2019
Der Landtag hat beschlossen:
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2019, wird wie folgt geändert:
„(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz von bis zu zwei Wochen, wenn er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (§ 176) mit mehr als fünf Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 146 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Sobald dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bekannt ist, hat er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs. 1 zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegekarenz keine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegekarenz nach Abs. 1 zustande, so hat der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegekarenz für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“
„(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb (§ 176) mit mehr als fünf Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 146 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Sobald dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeteilzeit bekannt ist, hat er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs. 1 zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegeteilzeit nach Abs. 1 zustande, so hat der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegeteilzeit für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegeteilzeit anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die §§ 49s Abs. 5 und 49t Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 gelten für Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angetreten werden.
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