LGBLA_TI_20191210_146•Änderung des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetzes
LGBLA_TI_20191210_146Änderung des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-GesetzesGazette10.12.2019
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz, LGBl. Nr. 32/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 100/2010, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 3 hat die lit. e zu lauten:
Im Abs. 1 des § 4 haben die lit. b und c zu lauten:
Im Abs. 8 des § 7 wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. f angefügt:
§ 11 hat zu lauten:
Zur Deckung der gesamten durch Einzahlungen nicht gedeckten Auszahlungen des Gemeindeverbandes haben die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung Beiträge zu leisten, sofern nicht zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden eine abweichende Vereinbarung getroffen wird (Verbandsbeiträge). Der Verbandsbeitrag umfasst die Zahlungen für die Erhaltung, die allfällige Erweiterung und den Betrieb der Krankenanstalt sowie für die allfällige Errichtung oder Erweiterung, die Erhaltung und den Betrieb der mit dem jeweiligen Bezirkskrankenhaus im Zusammenhang stehenden Anlagen und Einrichtungen sowie alle sonstigen Zahlungen des Gemeindeverbandes. Die Liquidität des Gemeindeverbandes einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist durch die Verbandsbeiträge sicherzustellen.“
„(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben auf den für das laufende Finanzjahr zu entrichtenden Verbandsbeitrag monatliche Vorauszahlungen spätestens mit dem Ablauf eines jeden Monats zu entrichten.
(2) Der Gemeindeverband hat den verbandsangehörigen Gemeinden bis spätestens 31. Oktober eines jeden Finanzjahres
(3) Die monatlichen Vorauszahlungen sind für jeweils ein Finanzjahr möglichst in gleicher Höhe festzusetzen. Müssen die festgesetzten monatlichen Vorauszahlungen geändert werden, so hat der Gemeindeverband diese den verbandsangehörigen Gemeinden unverzüglich bekannt zu geben.“
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die folgenden Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung:
Der Gemeindeverband ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten.
(1) Der Voranschlag ist die bindende Grundlage für die Führung des Haushaltes des Gemeindeverbandes. Die im Voranschlag vorgesehenen Mittel dürfen nur im Lauf des Finanzjahres und nur insoweit und nicht früher in Anspruch genommen werden, als dies eine wirtschaftlich sparsame Verwaltung erfordert.
(2) Der Voranschlag hat jedenfalls aus
(3) In der Liquiditätsrechnung sind sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen darzustellen. Diese sind in die Geldflüsse der
(4) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind in einem Detailnachweis auf Kontenebene auszuweisen. Für erfolgswirksame Konten sind nur die Erträge und Aufwendungen darzustellen. Die Konten sind aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen.
(5) Der mittelfristige Finanzplan ist in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Liquiditätsrechnung für den gesamten Haushalt zu erstellen. Der mittelfristige Finanzplan hat eine Vorschau auf die dem kommenden Finanzjahr folgenden vier Finanzjahre zu enthalten.
(6) Der Dienstpostenplan hat die erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Stellenplan die erforderlichen Stellen der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Die Dienstposten und Stellen sind für das kommende Finanzjahr, das laufende Finanzjahr und das dem kommenden Finanzjahr nachfolgende Finanzjahr nach landesspezifischen Merkmalen, insbesondere nach Vollzeitbeschäftigungsäquivalent, Personalaufwand je Modellstelle und Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe, zu gliedern.
(7) Der Voranschlag hat als Beilagen
(1) Der Gemeindeverbandsobmann hat nach dem Ablauf des Finanzjahres über die Jahresergebnisse des Haushaltes aufgrund der Kassen- und Rechnungsbücher einen Rechnungsabschluss zu erstellen.
(2) Der Rechnungsabschluss hat jedenfalls aus
(3) Bei der Voranschlagsvergleichsrechnung sind die Gewinn- und Verlustrechnung, die Liquiditätsrechnung und der Detailnachweis auf Kontenebene darzustellen. Die Voranschlagswerte sind den tatsächlichen Werten im Rechnungsabschluss gegenüberzustellen und Unterschiedsbeträge auszuweisen. Wesentliche Abweichungen sind darzustellen und zu begründen.
(4) Der Rechnungsabschluss hat als Beilagen
Der Gemeindeverband hat für die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen Abschlussprüfer zu bestellen, es sei denn, die Erhaltung, eine allfällige Erweiterung und der Betrieb der Krankenanstalt sind auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Der Abschlussprüfer hat die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu prüfen. Der Abschlussbericht ist vom Gemeindeverbandsobmann der Gemeindeverbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Änderungen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind ab dem Finanzjahr 2020 (Voranschlag und Rechnungsabschluss) anzuwenden.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_TI_20191210_146",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_TI_20191210_146",
"bundesland": "T",
"applikation": "LgblAuth"
}
}