Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Iselsberg-Stronach | Omnilex
LGBLA_TI_20191230_165•Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Iselsberg-Stronach
Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Iselsberg-Stronach
LGBLA_TI_20191230_165Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Iselsberg-StronachGazette30.12.2019
Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2019, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Iselsberg-Stronach festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Iselsberg-Stronach wird mit 18 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Iselsberg-Stronach bis spätestens 10. Juni 2022 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Iselsberg-Stronach festgelegt wird, LGBl. Nr. 147/2014, außer Kraft.