LGBLA_TI_20200127_5•Änderung des Landes-Polizeigesetzes
LGBLA_TI_20200127_5Änderung des Landes-PolizeigesetzesGazette27.01.2020
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„(2) Hunde sind an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb zu führen. Hunde sind an öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen zu führen. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.“
„(2a) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen sind, soweit dies aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
(2b) Der Leinen- oder Maulkorbzwang nach Abs. 2 und nach einer Verordnung nach Abs. 2a gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.“
„Die Behörde kann dem Halter weitere Maßnahmen, wie insbesondere die Absolvierung von Hundeschulungen oder die Durchführung einer tierärztlichen Untersuchung des Hundes, vorschreiben.“
Im Abs. 5 des § 6a hat die lit. d zu lauten:
Im § 6a wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt:
„(9) Der Halter, der erstmals einen Hund anmeldet (Abs. 8 lit. a), hat den Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmngen über den Sachkundenachweis zu erlassen, wobei die Ausbildungsberechtigung, die Ausbildungsinhalte und die Dauer der Ausbildung festzulegen sind.“
„(1) Wer
„(5) Die Geldstrafen nach Abs. 1 und 2 fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Diese Geldmittel sind für Zwecke der örtlichen Sicherheitspolizei zu verwenden.“
„Die getroffene Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Vornahme nicht mehr besteht.“
„(4) Über eine nach Abs. 3 getroffene Maßnahme ist innerhalb von vier Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er nach § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass der rechtswidrige Zustand nicht mehr besteht.“
„Für das Gebiet der Stadt Innsbruck obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 4, § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 und § 20 sowie nach einer Verordnung nach§ 2.“
„(3) Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach den §§ 8 Abs. 1 lit. a, c und f sowie 19 Abs. 3 zu verständigen.“
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z 5 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.
(3) Eine Verordnung der Landesregierung nach Art. I Z 5 darf schon vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen aber frühestens mit dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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