Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Veranstaltungspolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften | Omnilex
LGBLA_TI_20200131_17•Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Veranstaltungspolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften
Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Veranstaltungspolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften
LGBLA_TI_20200131_17Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Veranstaltungspolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen BezirkshauptmannschaftenGazette31.01.2020
Verordnung der Landesregierung vom 21. Jänner 2020, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Veranstaltungspolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften geändert wird
Aufgrund des § 19 Abs. 1 und 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird auf Antrag der Gemeinde St. Anton am Arlberg verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Veranstaltungspolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen wird, LGBl. Nr. 103/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 7/2015, wird wie folgt geändert:
In der lit. e des § 2 wird nach der Wortfolge „Gemeinde Serfaus (Beschluss vom 4. Dezember 2006),“ die Wortfolge „Gemeinde St. Anton am Arlberg (Beschluss vom 30. Oktober 2019)“ eingefügt.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit für bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren geht nicht über.