LGBLA_TI_20200323_36•Änderung der Technischen Bauvorschriften 2016
LGBLA_TI_20200323_36Änderung der Technischen Bauvorschriften 2016Gazette23.03.2020
Aufgrund der §§ 10 und 20 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2019, wird verordnet:
Die Technischen Bauvorschriften 2016, LGBl. Nr. 33, werden wie folgt geändert:
„(3) Im Fall gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund oder im Fall der Verwendung von Bauprodukten, deren nach § 28 Abs. 1 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2020, bestimmter Aktivitätskonzentrationsindex den Wert von 1 übersteigt, müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden. In Innenräumen wird der Referenzwert für die Radonkonzentration in der Luft im Jahresmittel mit 300 Becquerel (Bq)/m³ festgelegt. Weiters gilt der in Art. 75 Abs. 1 der Richtlinie 2013/59/Euratom festgelegte Referenzwert.“
Nach diesem Abschnitt und im Sinn der Richtlinien 2014/94/EU ist
(1) Beim Neubau sowie der größeren Renovierung von Gebäuden sind die zum Gebäude gehörenden Abstellmöglichkeiten mit einer Leitungsinfrastruktur für die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel, Platzreserven für Stromzähler, Stromverteilung und dergleichen und mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge entsprechend den Abs. 2 und 3 auszustatten.
(2) Bei Wohngebäuden, bei denen die Anzahl der nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten mehr als zehn beträgt, ist für alle Abstellmöglichkeiten die Leitungsinfrastruktur für die nachträgliche Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge herzustellen.
(3) Bei Nichtwohngebäuden, bei denen die Anzahl der nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten mehr als zehn beträgt, ist zumindest ein Ladepunkt zu errichten und für mindestens jede angefangene fünfte Abstellmöglichkeit die Leitungsinfrastruktur für die nachträgliche Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge herzustellen.
(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 und 3 bestehen nicht im Fall der größeren Renovierung von Gebäuden, wenn
(5) Bei Nichtwohngebäude, bei denen die Anzahl der nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten mehr als zwanzig beträgt, ist bis zum 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge zu errichten.“
Die bisherigen Abschnitte 9 und 10 erhalten die Abschnittsbezeichnungen „Abschnitt 10“ und „Abschnitt 11“.
Im Abs. 1 des § 41 hat die Z 1 zu lauten:
Im Abs. 1 des § 41 werden am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z 3 folgende Z 4 und 5 angefügt:
Der bisherige § 43 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Weiters wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) Der 9. Abschnitt ist auf am 9. März 2020 anhängige Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nicht anzuwenden.“
(1) Diese Verordnung tritt mit 10. März 2020 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 1 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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