Verordnung der Landesregierung vom 7. April 2020, mit der die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung geändert wird
Aufgrund des Art. 51 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 133/2019, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 58/2019, wird wie folgt geändert:
Nach § 6 wird folgende Bestimmung als § 6a eingefügt:
„§ 6a
(1) Der Landeshauptmann kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse oder, wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder der Landesregierung besonders dringlich ist, anlässlich der Einberufung einer Sitzung der Landesregierung festlegen, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird.
(2) Auf solche Sitzungen sind die §§ 4, 5 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.