Verordnung des Landeshauptmannes vom 9. März 2020, mit der die Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialen geändert wird
Aufgrund des § 3 Abs. 6 des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialen außerhalb von Anlagen zugelassen werden, LGBl. Nr. 12/2011, wird wie folgt geändert:
Im § 2 hat die lit. c zu lauten:
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.