LGBLA_TI_20200424_54•Besondere Vorschriften zur Durchführung der Schuljahre 2019/20 und 2020/21 an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen aufgrund der COVID-19-Maßnahmen
LGBLA_TI_20200424_54Besondere Vorschriften zur Durchführung der Schuljahre 2019/20 und 2020/21 an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen aufgrund der COVID-19-MaßnahmenGazette24.04.2020
Aufgrund der §§ 64 Abs. 1, 80 Abs. 8, 88 Abs. 5, 95 Abs. 1 und 129a des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2020, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung hat zum Ziel, an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen einen ordentlichen Schulbetrieb sowie insbesondere den Abschluss des Schuljahres 2019/20 trotz der notwendigen Verkehrsbeschränkungen infolge der COVID-19-Sonderregelungen zu gewährleisten.
(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, der Tiroler Landwirtschaftlichen Lehrplanverordnung 2005, der Tiroler Landwirtschaftlichen Abschlussprüfungs-Verordnung und der Leistungsbeurteilungsverordnung.
(1) Abweichend von den §§ 70 Abs. 1 und 2 sowie 94 Abs. 1 und 2 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 sowie § 11 Abs. 1 und 3 Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung kann der Schulleiter abweichende Termine und Fristen festlegen, sofern dies aus organisatorischen Gründen zum Abschluss des Schuljahres erforderlich ist.
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 kann von den Terminen und Fristen nach dem § 81 Abs. 6 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, den §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 11 Abs. 4 Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung sowie den §§ 7 Abs. 5 und 6 und 8 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung abgewichen werden, sofern dies aus organisatorischen Gründen zum Abschluss des Schuljahres erforderlich ist.
(3) Bei der Festlegung abweichender Termine und Fristen nach den Abs. 1 und 2 ist auf die Bedürfnisse der Schüler, insbesondere auf die Ermöglichung ausreichender Vorbereitungszeit, möglichst Bedacht zu nehmen.
(1) Der Einsatz von elektronischer Kommunikation ist für Unterricht sowie – abweichend von § 80 Abs. 1 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 – für Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung zulässig.
(2) Der Einsatz elektronischer Kommunikation in der Interaktion zwischen Lehrer und Schüler sowie in der Erbringung selbstständiger Aufgaben durch Schüler gilt als Unterricht.
(3) Abweichend von den Lehrplänen und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen des § 1 Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2005 kann die Leistungsbeurteilung anstelle von vorgesehenen Schularbeiten auch durch geeignete andere Instrumente, insbesondere auch im Weg der elektronischen Kommunikation, erfolgen.
Die Schulleiter werden ermächtigt,
Abweichend von den §§ 13, 16 und 19 Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung ist die Vorprüfung um die Zeit der notwendigen Maßnahmen während der Prüfung zum Lüften, zur Reinigung und Desinfektion zu verlängern. Die Zeit der Vorprüfung darf auch diesfalls insgesamt nicht mehr als sechs Stunden betragen.
(1) Abweichend von § 95 Abs. 1 lit. a Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 und den §§ 2 Abs. 1 lit. a, 10 Abs. 6, 15 lit. a, 18 lit. a und 21 Abs. 1 lit. a Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung hat bei der Durchführung der abschließenden Arbeit die Präsentation und Diskussion zu unterbleiben. Diesfalls ist für die Beurteilung von Präsentation und Diskussion die Jahresnote im zugewiesenen Pflichtgegenstand heranzuziehen.
(2) Die Präsentation und Diskussion hat nur auf Antrag des Schülers oder im Fall einer drohenden negativen Beurteilung zu erfolgen.
Abweichend von den §§ 11 Abs. 2, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung ist die Klausurprüfung um die Zeit der notwendigen Maßnahmen während der Prüfung zum Lüften, zur Reinigung und Desinfektion zu verlängern. Die Zeit der Klausurprüfung darf auch diesfalls bei der schriftlichen Klausurarbeit insgesamt nicht mehr als vier Stunden sowie bei der praktischen Klausurarbeit insgesamt nicht mehr als sechs Stunden betragen.
(1) Abweichend von § 95 Abs. 1 lit. c Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 und den §§ 2 Abs. 1 lit. c, 10, 15, 18 und 21 Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung hat bei der Durchführung der Abschlussprüfung die mündliche Prüfung zu unterbleiben. Diesfalls ist für die Beurteilung der mündlichen Prüfung die Jahresnote im betreffenden Unterrichtsgegenstand heranzuziehen.
(2) Die mündliche Prüfung hat nur auf Antrag des Schülers, im Fall einer Kompensationsprüfung nach § 12 Abs. 4 Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung und im Fall einer Jahresprüfung nach § 4 Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung zu erfolgen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die §§ 2, 3 und 4 treten mit 15. März 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ende des Schuljahres 2020/21, sohin am 13. September 2021, außer Kraft.
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