LGBLA_TI_20200526_60•Änderung der Tiroler Bauordnung 2018
LGBLA_TI_20200526_60Änderung der Tiroler Bauordnung 2018Gazette26.05.2020
Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, zuletzt geändert durch das Gesetzes LGBl. Nr. 46/2020, wird wie folgt geändert:
„u) Zelte und bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes, die im Rahmen von öffentlichen anmeldepflichtigen Einzelveranstaltungen nach den §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 86/2003, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellt bzw. errichtet werden;“
„(27) Größere Renovierung ist die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 v. H. der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen höchstens 25 v. H. des Gebäudewertes, wobei der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitzurechnen ist.
(28) Hocheffiziente alternative Systeme sind insbesondere:
Der Abs. 30 des § 2 wird aufgehoben.
Die bisherigen Abs. 31 bis 34 des § 2 erhalten die Absatzbezeichnungen „(30)“ bis „(33)“.
Im Abs. 2 des § 5 werden nach dem Wort „Bühnenaufbauten“ ein Beistrich und die Wortfolge „Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind“ eingefügt.
Der Abs. 3 des § 5 hat zu lauten:
„(3) Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, und die im Abs. 2 lit. a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. § 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.“
Im Abs. 4 des § 6 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 4 des § 6 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 7 des § 8 hat der erste Satz zu lauten:
„Bei Einkaufszentren nach § 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und bei Handelsbetrieben nach § 48a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 dürfen zusätzlich zu den nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten weitere Abstellmöglichkeiten, die nicht in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden, nur in dem Ausmaß geschaffen werden, als die nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten die höchstzulässige Anzahl von Abstellmöglichkeiten nicht erreicht.“
Im Abs. 3 des § 20 wird der zweite Satz aufgehoben.
Die §§ 21 bis 26 haben zu lauten:
(1) Die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz sind zu erfüllen:
(2) In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 ist insbesondere die Methode der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und des kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang I bzw. III der Richtlinie 2010/31/EU festzulegen. Weiters können für bestimmte Bauvorhaben die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit jeweils abweichend von jenen für Neubauten festgelegt werden. Ferner kann vorgesehen werden, dass Neubauten von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² nur bestimmten Mindesterfordernissen der Gesamtenergieeffizienz entsprechen müssen.
(3) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen zu prüfen (Alternativenprüfung). Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Alternativenprüfung erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz ausgenommen sind:
(1) Ein Energieausweis ist zu erstellen:
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. c genügt es, wenn der Energieausweis für den von der Baumaßnahme betroffenen Teil erstellt wird.
(3) Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 21 Abs. 2 dritter Satz und § 22 lit. b bis f.
(4) Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:
(5) Der Energieausweis ist im Fall von Gebäuden nach Abs. 1 lit. d alle zehn Jahre zu erneuern.
(6) Die Aussteller von Energieausweisen haben die von ihnen nach diesem Gesetz erstellten Energieausweise gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2018, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren. Die Aussteller von Energieausweisen sind im Umfang des § 1 Abs. 4 Z 2 und 5 und § 7 Abs. 2 Z 7 des GWR-Gesetzes zu Online-Zugriffen auf das Gebäude- und Wohnungsregister berechtigt.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Energieausweisen zu erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Energieausweise dürfen nur von Personen und Stellen erstellt werden, die nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugt sind.
(2) Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach § 26 ergibt, dass sie Energieausweise in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft ausgestellt haben.
(1) In Gebäuden nach § 23 Abs. 1 lit. d ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer allgemein gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die auszuhängenden Teile des Energieausweises näher zu bestimmen.
(1) Die Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise einzurichten.
(2) Die Landesregierung kann mit schriftlichem Bescheid fachlich hierzu geeignete Stellen mit bestimmten Kontrollaufgaben betrauen. Die Betrauung hat befristet auf jeweils höchstens drei Jahre zu erfolgen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig. Die betrauten Stellen sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Kontrollaufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle mit der Wahrnehmung dieser Kontrollaufgaben verbundenen Angelegenheiten der betrauten Stellen zu informieren und in deren Akten Einsicht zu nehmen. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn sich wesentliche Mängel bei der Durchführung der Kontrollaufgaben ergeben oder Weisungen der Landesregierung wiederholt nicht oder nicht vollständig befolgt werden.
(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem erlassen.“
„(3) Bei Bauvorhaben nach § 23 Abs. 1 lit. a, b und c haben die Planunterlagen einen Energieausweis zu umfassen, sofern nicht nach § 23 Abs. 3 eine Ausnahme von der Energieausweispflicht besteht. Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist in den Planunterlagen weiters die Alternativenprüfung darzulegen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erbringenden Nachweise und die Form der Alternativenprüfung erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
Im Abs. 4 des § 34 hat die lit. e zu lauten:
Im § 46 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt:
„(9) Kommt der Eigentümer einer baulichen Anlage einer Verpflichtung aufgrund der Verordnung nach § 10 nicht oder nicht fristgerecht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen aufzutragen. Abs. 8 gilt sinngemäß.“
Im Abs. 1 des § 67 wird in der Z 3 der lit. n der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Z 3 folgende Bestimmung als Z 4 angefügt:
Der Abs. 7 des § 71 hat zu lauten:
„(7) Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Gebäude ein Vollwärmeschutz angebracht, so darf dieser bis höchstens 20 cm vor die Baufluchtlinie, vor die Baugrenzlinie, mit Zustimmung des Straßenverwalters vor die Straßenfluchtlinie und mit Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten über die Grenzen des Bauplatzes ragen. Im Fall der Festlegung der besonderen Bauweise darf das für die Gebäudesituierung festgelegte Höchstausmaß oder zwingende Ausmaß um höchstens 20 cm überschritten werden. Ein entsprechender Vollwärmeschutz bleibt weiters im Ausmaß von höchstens 20 cm im Rahmen der Abstandsbestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 7 erster Satz, 8 und 10 sowie der Baumasse, der Baumassendichte und der Bebauungsdichte unberücksichtigt.“
„(20) Auf die am 31. Mai 2020 bereits anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sind § 2 Abs. 27 und Abs. 28, die §§ 21 bis 26, § 32 Abs. 3 und § 34 Abs. 4 lit. e in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2020 weiterhin anzuwenden.“
Im Abs. 4 des § 72 hat die Z 2 zu lauten:
Im Abs. 4 des § 72 hat die Z 5 zu lauten:
Im Abs. 4 des § 72 wird die Z 6 aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
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