Gesetz vom 13. Mai 2020, mit dem das Tiroler Finanzzuweisungsgesetz 2020 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Finanzzuweisungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 7, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 3 wird folgende Bestimmung als § 3a eingefügt:
„§ 3a
COVID-19-Finanzzuweisung
(1) Das Land Tirol gewährt den Gemeinden Tirols zur teilweisen Kompensation der sich aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen ergebenden Einnahmenrückgänge einmalig eine Finanzzuweisung in der Höhe von insgesamt 30.000.000,- Euro.
(2) Die Finanzzuweisung nach Abs. 1 ist zu 50 v.H. nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 8 FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2019) und zu 50 v.H. nach der Volkszahl (§ 10 Abs. 7 FAG 2017) auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen.
(3) Die Finanzzuweisung nach Abs. 1 ist bis zum 30. September 2020 an die Gemeinden zu überweisen.“
Im § 4 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:
„(2) § 3a tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.