Verordnung der Landesregierung vom 30. Juni 2020, mit der die Tiroler Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung geändert wird
Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl. Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer verordnet:
Artikel I
Die Tiroler Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung, LGBl. Nr. 53/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Novelle LGBl. Nr. 79/2020 zu dieser Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2020/78/A).“
Die Anlage 1 wird durch die aus den Anlagen zu dieser Verordnung ersichtliche neue Anlage 1 ersetzt.
Die Anlage 2 wird durch die aus den Anlagen zu dieser Verordnung ersichtliche neue Anlage 2 ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.