Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes Ötztal | Omnilex
LGBLA_TI_20200720_81•Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes Ötztal
Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes Ötztal
LGBLA_TI_20200720_81Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes ÖtztalGazette20.07.2020
Verordnung der Landesregierung vom 30. Juni 2020, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes Ötztal geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. b, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes Ötztal erlassen wird, LGBl. Nr. 4/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2019, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 15 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 1581 und 1595/1, alle KG Roppen, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen ausgenommen werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.