LGBLA_TI_20201218_134•Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 und der Tiroler Bauordnung 2018
LGBLA_TI_20201218_134Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 und der Tiroler Bauordnung 2018Gazette18.12.2020
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2020, wird wie folgt geändert:
(1) Während der Dauer der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse bedarf die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften für Schulzwecke keiner Verwendungsbewilligung nach § 73 Abs. 2,
(2) Eine Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach Abs. 1 ist der Bildungsdirektion binnen einer Woche ab der Verwendung anzuzeigen. Ebenso ist die Beendigung der Verwendung anzuzeigen.
(3) Die Bildungsdirektion kann mit Bescheid
(4) Die Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach Abs. 1 führt zu keiner Widmung im Sinn des § 74.“
„(3) § 73a tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
(1) Während der Dauer der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse bedarf die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften für Berufsschulzwecke keiner Verwendungsbewilligung nach § 30 Abs. 2,
(2) Eine Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Berufsschulzwecke nach Abs. 1 ist der Bildungsdirektion binnen einer Woche ab der Verwendung anzuzeigen. Ebenso ist die Beendigung der Verwendung anzuzeigen.
(3) Die Bildungsdirektion kann mit Bescheid
(4) Die Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Berufsschulzwecke nach Abs. 1 führt zu keiner Widmung im Sinn des § 31.“
„(3) § 30a tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 124/2020, wird wie folgt geändert:
(1) Während der Dauer der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse bedarf die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften für Schulzwecke weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, soweit und solange dies im Interesse der Eindämmung des Infektionsgeschehens in der Schule zur Aufrechterhaltung und Entflechtung des Schulbetriebes geboten ist.
(2) Eine Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach Abs. 1 ist der Behörde binnen einer Woche ab der Verwendung anzuzeigen. Ebenso ist die Beendigung der Verwendung anzuzeigen. Die Verwendung ist zulässig, wenn durch einen hochbautechnischen Sachverständigen bestätigt wird, dass den Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 lit. a und b hinreichend entsprochen wird.
(3) Die Behörde kann mit Bescheid
(4) Wird infolge der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse die vorübergehende Bereitstellung von baulichen Anlagen für medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige, insbesondere für Screeningstraßen und Notspitäler, erforderlich, so gelten die Bestimmungen des § 54 Abs. 2 bis 12 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Trägers der Betreuungseinrichtung das Land Tirol bzw. ein von ihm mit dem Betrieb betrauter Rechtsträger tritt und die für Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung bestehenden Personengrenzen nach Abs. 2 und Abs. 3 lit. b nicht anzuwenden sind.“
„(3) § 55a tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft.
(2) Bei Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach § 73a des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes bzw. nach § 30a des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. II Z 1 dieses Gesetzes vor der Kundmachung dieses Gesetzes hat die Anzeige der Verwendung an die Bildungsdirektion binnen einer Woche ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung zu erfolgen.
(3) Bei Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach § 55a der Tiroler Bauordnung 2018 in der Fassung des Art. III Z 1 dieses Gesetzes vor der Kundmachung dieses Gesetzes hat die Anzeige der Verwendung an die Behörde binnen einer Woche ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung zu erfolgen.
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