Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 2020, mit der die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten geändert wird
Aufgrund der §§ 41 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBI. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 51/2020, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 135/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 157/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. a der Betrag „134,20 Euro“ durch den Betrag „136,50 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. b der Betrag „111,70 Euro“ durch den Betrag „113,60 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 1 wird in der lit. a der Betrag „62,80 Euro“ durch den Betrag „63,90 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 1 wird in der lit. b der Betrag „41,90 Euro“ durch den Betrag „42,60 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 1 wird der Betrag „82,- Euro“ durch den Betrag „100,- Euro“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.