LGBLA_TI_20201231_152•Änderung des Landesbedienstetengesetzes
LGBLA_TI_20201231_152Änderung des LandesbedienstetengesetzesGazette31.12.2020
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 werden in der lit. i anstelle des Wortes „sowie“ ein Beistrich und nach dem Zitat „§ 27 des Epidemiegesetzes 1950“ die Wortfolge „sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 41 wird folgender Satz angefügt:
„Beträgt bei einem Wechsel auf eine Modellstelle einer höheren Entlohnungsklasse innerhalb des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung die Erfahrungszeit für die neue Modellstelle zwei oder mehr Jahre und würde sich aufgrund der neuen Einstufung der Vorrückungsstichtag um mehr als die Hälfte der für die neue Modellstelle vorgesehenen Erfahrungszeit verschlechtern, so ist als neuer Vorrückungsstichtag der um die Hälfte der für die neue Modellstelle vorgesehenen Erfahrungszeit verschlechterte bisherige Vorrückungsstichtag festzulegen.“
Im Abs. 1 des § 42a wird im ersten Satz nach der Wortfolge „für alle Vertragsbediensteten“ die Wortfolge „mit Ausnahme jener, die in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet werden,“ eingefügt.
Im Abs. 8 des § 42a wird im ersten Satz das Wort „Kalenderjahr“ durch das Wort „Beurteilungsjahr“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 42c wird der Klammerausdruck „(Prämientopf)“ durch den Klammerausdruck „(Belohnungstopf)“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 42c wird im ersten Satz die Wortfolge „Mindestprämien der Vertragsbediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien“ durch die Wortfolge „Mindestbelohnungen der Vertragsbediensteten sind im Verhältnis der Mindestbelohnungssätze der einzelnen Erwartungsausprägungen“ ersetzt.
Im Abs. 8 des § 42c wird im zweiten Satz das Wort „Mindestprämiensatz“ jeweils durch das Wort „Mindestbelohnungssatz“ ersetzt.
§ 43a wird aufgehoben.
Im § 44 wird die Wortfolge „der SEG-Zulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 48“ durch die Wortfolge „der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 48, der SEG-Zulage und der besonderen Zuwendungen nach § 78k“ ersetzt.
§ 44b hat zu lauten:
(1) Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 33a Abs. 1 vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Kinderzulage und zuzüglich allfälliger aufgrund der Art der Tätigkeit gebührender pauschalierter Nebengebühren und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Kinderzulage und zuzüglich allfälliger aufgrund der Art der Tätigkeit gebührender pauschalierter Nebengebühren.
(2) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich dem Monatsentgelt zuzuzählen.“
„(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Kinderzulage, die SEG-Zulage und die besonderen Zuwendungen nach § 78k sinngemäß.“
Im Abs. 3 des § 46 wird im zweiten Satz das Wort „Mindestprämiensatzes“ durch das Wort „Mindestbelohnungssatzes“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 46 werden im zweiten Satz nach dem Wort „SEG-Zulage“ ein Beistrich und die Wortfolge „die besonderen Zuwendungen nach § 78“ eingefügt.
§ 67a wird aufgehoben.
Der Abs. 4 des § 69 hat zu lauten:
„(4) Ist der Vertragsbedienstete wegen der notwendigen Pflege
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der Vertragsbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.
(3) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(4) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Vertragsbediensteten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern der Vertragsbedienstete bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.“
Im § 76 werden in der lit. a das Zitat „§ 35 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 35“ und in der lit. c das Zitat „§§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1, 5c Abs. 1 und 24a Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes“ durch das Zitat „§§ 3 Abs. 1 und 24a Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes“ ersetzt.
Die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 2. Abschnittes hat zu lauten:
„Nebengebühren für Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz sind:
(1) Dem Vertragsbediensteten, der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wird und einer der Funktionsgruppen Führungsfunktionen im Pflegedienst, pflegerische Funktionen, Führungsfunktionen in den medizinisch-technischen Diensten oder medizinisch-technische Funktionen des Entlohnungsschemas Gesundheit zugeordnet ist, gebührt für jeden im Rahmen des Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Die Nachdienstzulage ist eine Nebengebühr.
(2) Nachtdienst im Sinn des Abs. 1 liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.“
(1) Dem Vertragsbediensteten, der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wird und dem Entlohnungsschema Gesundheit zugeordnet ist, gebührt für die mit seinem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage).
(2) Die SEG-Zulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 9,55 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 zu gewähren.
(3) Der Anspruch auf die SEG-Zulage sowie deren Anfall und Einstellung richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist.
(1) Dem Vertragsbediensteten, der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wird und dem Entlohnungsschema Gesundheit zugeordnet ist, gebührt eine außerordentliche jährliche Zuwendung in der Höhe von 19,11 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9. Ist der Vertragsbedienstete nicht während des gesamten Kalenderjahres vollbeschäftigt, so gebührt ihm die außerordentliche jährliche Zuwendung entsprechend seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr.
(2) Dem Vertragsbediensteten, der nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Monatsentgelt hat, gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht, der dreihundertsechzigste Teil der außerordentlichen jährlichen Zuwendung.
(3) Die außerordentliche jährliche Zuwendung ist jeweils am 15. Dezember auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis vor diesem Zeitpunkt, so ist die für das laufende Kalenderjahr anteilig gebührende Zuwendung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(1) Durch Betriebsvereinbarung zwischen der Tirol Kliniken GmbH und der zuständigen Dienstnehmervertretung können Vertragsbediensteten, die in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet werden und dem Entlohnungsschema Gesundheit zugeordnet sind, besondere Zuwendungen für außerordentliche Leistungen, für über die besonderen Anforderungen für die Verwendung in Gesundheitsberufen hinausgehende Tätigkeiten oder zur Gewinnung und Erhaltung von Personal gewährt werden, soweit hierfür nicht bereits eine Abgeltung nach anderen Regelungen besteht. Die Zuwendung ist in einem Hundertsatz des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 zu bemessen, wobei die Summe dieser Zuwendungen für den einzelnen Vertragsbediensteten 5 v. H. dieses Betrages nicht übersteigen darf.
(2) Die besondere Zuwendung ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren.
(3) Der Anspruch auf eine besondere Zuwendung sowie deren Anfall und Einstellung richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist.“
Im Abs. 1 des § 79a werden das Zitat „67a,“ aufgehoben und nach dem Zitat „71b,“ das Zitat „71c,“ eingefügt.
Im § 80b wird folgende neue Z 11 eingefügt; die bisherigen Z 11, 12 und 13 erhalten die Ziffernbezeichnungen „12“, „13“ und „14“:
Im Abs. 2 des § 81 wird nach der Z 22 folgende neue Z 23 eingefügt; die bisherigen Z 23 bis 51 erhalten die Ziffernbezeichnungen „24“ bis „52“:
Im Abs. 5 des § 81d wird das Zitat „78d lit. a und e und 78f“ durch das Zitat „78d lit. a und e, 78f und 78h“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 81d werden das Zitat „43a,“ aufgehoben und das Zitat „78f und 78h“ durch das Zitat „78f, 78h, 78i, 78j und 78k“ ersetzt.
Im § 81d wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:
„(8) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 in Geltung stehende Betriebsvereinbarungen zwischen der Tirol Kliniken GmbH und deren Dienstnehmervertretung, die entgeltliche Ansprüche von Bediensteten, die der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind, zum Inhalt haben, bleiben hinsichtlich jener Bediensteten, deren Entlohnung sich nach diesem Unterabschnitt richtet, unberührt.“
Im Abs. 3 des § 81j wird das Zitat „§ 83 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 83 Abs. 4“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 82b hat zu lauten:
„(3) Für Vertragsbedienstete, die der Tirol Kliniken GmbH (vormals TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH) als Verwaltungs- oder Betriebspersonal zur Dienstleistung zugewiesen sind und deren Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 31. Dezember 2016 begründet oder nach § 81b übergeführt wurde, ist die Festlegung des Beurteilungsjahres im Sinn des Abs. 1 in einer zwischen der Tirol Kliniken GmbH und deren Zentralbetriebsrat abzuschließenden Betriebsvereinbarung zu treffen. Bis zum Beginn dieses Beurteilungsjahres gebührt diesen Vertragsbediensteten als einstweilige Leistungsbelohnung ein Zuschlag von 3 v. H. des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen. § 46 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.“
Im § 83 erhalten die Abs. 5 bis 12 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(11)“.
Im nunmehrigen Abs. 4 des § 83 werden im ersten und im zweiten Satz das Zitat „Abs. 4“ jeweils durch das Zitat „Abs. 4 in der Fassung vor dem 15. Dezember 2006“ ersetzt.
Im nunmehrigen Abs. 7 des § 83 wird das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 6“ ersetzt.
32a. Im nunmehrigen Abs. 11 des § 83 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
Jahre
Entloh-nungs-stufe
Stellenwert bis
24
27
30
33
36
39
42
45
48
51
54
57
60
63
66
69
72
75
78
Entlohnungsklasse
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
2
2
1
1.564,8
1.696,8
1.838,2
1.989,3
2.151,2
2.324,4
2.459,1
2.601,4
2.780,4
3.033,4
3.272,4
3.528,2
3.801,9
4.094,9
4.430,5
4.815,6
5.257,2
5.708,6
6.195,8
4
2
2
1.602,5
1.739,3
1.885,7
2.042,6
2.210,6
2.391,7
2.530,4
2.675,9
2.859,5
3.118,7
3.363,8
3.626,1
3.906,6
4.206,7
4.599,1
4.997,6
5.454,7
5.921,7
6.426,0
6
2
3
1.641,0
1.782,5
1.932,1
2.094,5
2.266,2
2.455,4
2.597,2
2.746,3
2.934,1
3.199,2
3.449,9
3.718,0
4.005,2
4.312,3
4.748,4
5.158,9
5.629,9
6.110,9
6.630,1
8
2
4
1.676,4
1.820,5
1.974,9
2.142,9
2.320,6
2.517,9
2.662,8
2.815,0
3.006,9
3.277,9
3.534,2
3.808,3
4.101,6
4.415,5
4.902,2
5.325,2
5.810,1
6.305,6
6.840,4
10
2
5
1.712,3
1.858,9
2.018,5
2.189,8
2.374,2
2.575,7
2.723,6
2.879,1
3.074,7
3.358,6
3.620,3
3.900,5
4.200,3
4.521,1
5.018,6
5.450,6
5.946,4
6.452,7
6.999,4
12
2
6
1.746,9
1.896,0
2.060,7
2.234,9
2.426,5
2.634,9
2.785,8
2.944,3
3.143,9
3.433,4
3.700,5
3.986,2
4.291,9
4.619,1
5.126,6
5.567,3
6.073,0
6.589,4
7.147,2
14
2
7
1.782,1
1.933,8
2.103,6
2.280,9
2.480,0
2.695,3
2.849,3
3.010,7
3.214,3
3.509,6
3.782,1
4.073,4
4.385,4
4.719,2
5.236,8
5.686,3
6.202,0
6.728,8
7.297,6
17
3
8
1.817,8
1.972,1
2.144,8
2.325,2
2.528,5
2.750,7
2.907,4
3.071,9
3.279,0
3.579,7
3.857,0
4.153,7
4.471,1
4.811,0
5.337,9
5.795,5
6.320,5
6.856,8
7.436,0
20
3
9
1.854,2
2.011,2
2.186,8
2.371,0
2.578,1
2.807,2
2.966,5
3.134,1
3.345,0
3.651,0
3.933,4
4.235,5
4.558,6
4.904,4
5.440,8
5.906,7
6.441,2
6.987,1
7.576,7
23
3
10
1.891,2
2.050,8
2.229,3
2.417,7
2.628,5
2.864,5
3.026,9
3.197,3
3.412,1
3.723,7
4.011,0
4.318,5
4.647,6
4.999,5
5.545,7
6.019,9
6.564,0
7.119,8
7.720,0
26
3
11
1.926,6
2.088,7
2.270,2
2.462,5
2.676,6
2.922,8
3.088,1
3.261,8
3.480,4
3.797,5
4.090,1
4.403,0
4.738,1
5.096,4
5.652,4
6.135,2
6.689,1
7.254,7
7.865,6
30
4
12
1.962,7
2.127,3
2.311,6
2.508,2
2.725,6
2.982,4
3.150,7
3.327,3
3.549,8
3.872,7
4.170,6
4.489,2
4.830,2
5.195,1
5.761,0
6.252,4
6.816,3
7.392,2
8.014,1
35
5
13
1.994,5
2.161,7
2.348,7
2.548,4
2.769,1
3.039,6
3.210,7
3.390,3
3.616,7
3.945,0
4.248,0
4.572,1
4.918,9
5.289,9
5.865,4
6.365,2
6.938,8
7.524,3
8.156,9
35
14
2.026,9
2.196,4
2.387,0
2.589,5
2.813,1
3.097,7
3.271,8
3.454,5
3.684,6
4.018,6
4.326,6
4.656,2
5.008,9
5.386,4
5.971,6
6.479,9
7.063,2
7.658,8
8.302,1“
(1) Für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Entlohnung sich nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes bestimmt und deren Einstufung am 1. Jänner 2021 aufgrund einer Höherstufung nach § 41 des Landesbedienstetengesetzes in der vor dem 1. Jänner 2021 geltenden Fassung auf eine Modellstelle innerhalb des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung mit einer geforderten Erfahrungszeit von zwei oder mehr Jahren festgelegt ist, ist diese Einstufung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2021 nach § 41 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes von Amts wegen bis zum 31. Dezember 2021 neu festzulegen, sofern sich dadurch eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages ergibt. Das ab 1. Jänner 2021 nach § 35 des Landesbedienstetengesetzes gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen ist neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Höherstufungen nach § 41 des Landesbedienstetengesetzes in der vor dem 1. Jänner 2021 geltenden Fassung, die am 1. Jänner 2021 oder später wirksam werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Höherstufung im unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol erfolgt ist.
§ 71c des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 16 dieses Gesetzes ist auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2021 gestellt werden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 10, 20 und 25 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) Art. I Z 1 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(4) Art. I Z 30, 31, 32 und 32a tritt mit 31. Dezember 2020 in Kraft.
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