LGBLA_TI_20201231_153•Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
LGBLA_TI_20201231_153Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970Gazette31.12.2020
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag auf mindestens 40 v. H. und höchstens 60 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn
(2) Der Antrag des Beamten hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie die Erklärung nach § 45 oder § 45b zu enthalten, mit der Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, sofern nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand nach § 43 eintritt. Ein Blockzeitmodell im Sinn des § 27 Abs. 4 des AlVG ist nicht zulässig.
(3) Die §§ 24m Abs. 3 und 24n Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß; § 24n Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beamten auf vorzeitige Beendigung der Herabsetzung den Widerruf der Erklärung nach § 45 Abs. 4 oder § 45b Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 zu enthalten hat.
(4) Hinsichtlich der Bezüge bei Altersteilzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.“
1a. Der Abs. 3 des § 34d erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
„(4) Ist der Beamte wegen der notwendigen Pflege
(1) Dem Beamten ist auf seinen Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der Beamte hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.
(3) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(4) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern der Beamte bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.“
Im Abs. 3 des § 98 werden die Worte „zwei Wochen“ durch die Worte „vier Wochen“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 111 wird folgende neue Z 3 eingefügt; die bisherigen Z 3 bis 12 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4“ bis „13“:
Im Abs. 2 des § 111 wird folgende neue Z 14 eingefügt; die bisherigen Z 13 bis 29 erhalten die Ziffernbezeichnungen „15“ bis „31“:
6a. Im § 115 erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) § 34d Abs. 2 in der Fassung des Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
§ 36d des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. I Z 3 dieses Gesetzes ist auf Anträge anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2021 gestellt werden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 1a tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
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