LGBLA_TI_20201231_154•Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012
LGBLA_TI_20201231_154Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012Gazette31.12.2020
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 41 wird die Wortfolge „Anlage 1 zum Landesbeamtengesetz 1998“ durch die Wortfolge „Anlage 1 zur Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970“ ersetzt.
Nach § 45 wird folgende Bestimmung als § 45a eingefügt:
(1) Der Vertragsbedienstete, der aufgrund einer Verwendungsänderung nunmehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, ist nach § 127 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.
(2) Mit der Wirksamkeit der Verwendungsänderung richtet sich sein Monatsentgelt nach § 122. Der Vorrückungsstichtag ist nach den §§ 124 und 125 neu zu berechnen. Der Vertragsbedienstete ist in jene Entlohnungsstufe einzustufen, die sich unter Abzug der für diese Modellstelle geforderten Erfahrungszeit und unter Anrechnung von allfälligen vom Vertragsbediensteten in seinen bisherigen Verwendungen gesammelten Erfahrungszeiten ergibt.“
(1) Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 32a vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Kinderzulage und zuzüglich allfälliger aufgrund der Art der Tätigkeit gebührender pauschalierter Nebengebühren und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Kinderzulage und zuzüglich allfälliger aufgrund der Art der Tätigkeit gebührender pauschalierter Nebengebühren.
(2) Übersteigt die Stumme aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgeltes, einer allfälligen Kinderzulage und allfälliger aufgrund der Art der Tätigkeit gebührender pauschalierter Nebengebühren und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.
(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich dem Monatsentgelt zuzuzählen.“
Im Abs. 1 des § 52 wird folgende Bestimmung als neue lit. d eingefügt; die bisherigen lit. d bis m erhalten die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bis „n)“:
Im Abs. 2 des § 52 wird die Wortfolge „Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, d, e, f, h, i, j und k sowie die Sonn- und Feiertagsvergütung nach Abs. 1 lit. c“ durch die Wortfolge „Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, c, e, f, g, i, j, k und l“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 52 wird in der lit. b die Wortfolge „der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung“ durch die Wortfolge „von Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a und c“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 52 wird in der lit. c die Wortfolge „Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b, d, e, f, h und i“ durch die Wortfolge „Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b, e, f, g, i und j“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 52 wird die Wortfolge „Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, c, d und e“ durch die Wortfolge „Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, c, e und f“ ersetzt.
Nach § 55 wird folgende Bestimmung als § 55a eingefügt:
(1) Dem Vertragsbediensteten, der als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird und nicht Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, gebührt für jeden im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Nachtdienst im Sinn des Abs. 1 liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.“
„In diesem Fall sind der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt, das der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, und die Kinderzulage zugrunde zu legen.“
10a. Der Abs. 3 des § 76 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
§ 85 wird aufgehoben; die bisherigen §§ 86, 87 und 88 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 85“, „§ 86“ und „§ 87“.
Nach dem nunmehrigen § 87 wird folgende Bestimmung als neuer § 88 eingefügt:
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der Vertragsbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.
(3) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(4) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Vertragsbediensteten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern der Vertragsbedienstete bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.“
„(4) Ist der Vertragsbedienstete wegen der notwendigen Pflege
Im Abs. 1 des § 98 wird in der lit. c das Zitat „§§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1, 5c Abs. 1 und 24a Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes“ durch das Zitat „§§ 3 Abs. 1 und 24a Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes“ ersetzt.
Im § 113 wird die Wortfolge „zur Assistenz von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im Schulalltag“ durch die Wortfolge „zur Betreuung oder Unterstützung von Kindern und Jugendlichen im Schulalltag“ ersetzt.
Im § 115 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 119 wird das Zitat „§ 134“ durch das Zitat „§ 135“ ersetzt.
Im § 121 hat die lit. f zu lauten:
Im § 121 hat die lit. f zu lauten:
Im § 121 wird die lit. h aufgehoben; die bisherigen lit. i bis m erhalten die Buchstabenbezeichnungen „h)“ bis „l)“.
Nach § 130 wird folgende Bestimmung als § 130a eingefügt:
Der Vertragsbedienstete, der nicht mehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes verwendet wird, ist entsprechend seiner neuen Verwendung in ein Entlohnungsschema des 3. oder 7. Abschnittes einzureihen. Für seine Einstufung ist der Vorrückungsstichtag nach § 44 maßgebend.“
Im Abs. 1 des § 131 werden das Zitat „§ 133“ durch das Zitat „§ 134“, das Zitat „§ 135“ durch das Zitat „§ 136“ und der Klammerausdruck „(§ 134)“ durch den Klammerausdruck „(§ 135)“ ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(§ 132)“ ein Beistrich und die Wortfolge „die besonderen Zuwendungen (§ 133)“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 131 wird im ersten Satz die Wortfolge „gebührt die SEG-Zulage (§ 132)“ durch die Wortfolge „gebühren die SEG-Zulage (§ 132) und die besonderen Zuwendungen (§ 133)“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 131 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 52 Abs. 1 lit. j“ durch das Zitat „§ 52 Abs. 1 lit. k“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 132 wird der Hundertsatz „9,84 v. H.“ durch den Hundertsatz „9,55 v. H.“ ersetzt.
Die bisherigen §§ 132a, 133, 134, 135 und 135a erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 133“ bis „§ 137“.
Der nunmehrige § 133 hat zu lauten:
(1) Vertragsbediensteten können für außerordentliche Leistungen, für über die besonderen Anforderungen für die Verwendung in Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufen hinausgehende Tätigkeiten oder zur Gewinnung und Erhaltung von Personal besondere Zuwendungen gewährt werden, soweit hierfür nicht bereits eine Abgeltung nach anderen Regelungen besteht. Die Zuwendungen werden gewährt:
(2) Die besondere Zuwendung ist in einem Hundertsatz des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 zu bemessen, wobei die Summe dieser Zuwendungen für den einzelnen Vertragsbediensteten 5 v. H dieses Betrages nicht übersteigen darf.
(3) Die besondere Zuwendung ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die besondere Zuwendung im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.
(4) Der Beschluss über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 lit. a und der Beschluss nach Abs. 1 lit. b sind der Landesregierung anzuzeigen.“
Im nunmehrigen § 136 wird das Zitat „§ 133“ durch das Zitat „§ 134“ ersetzt.
Die bisherigen §§ 136 bis 138 werden aufgehoben; folgende Bestimmung wird als neuer § 138 eingefügt:
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine außerordentliche jährliche Zuwendung in der Höhe von 19,11 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9. Ist der Vertragsbedienstete nicht während des gesamten Kalenderjahres vollbeschäftigt, so gebührt ihm die außerordentliche jährliche Zuwendung entsprechend seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr.
(2) Dem Vertragsbediensteten, der nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Monatsentgelt hat, gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht, der dreihundertsechzigste Teil der außerordentlichen jährlichen Zuwendung.
(3) Die außerordentliche jährliche Zuwendung ist jeweils am 15. Dezember auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis vor diesem Zeitpunkt, so ist die für das laufende Kalenderjahr anteilig gebührende Zuwendung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.“
Der Beitragsleistung nach § 98 Abs. 1 lit. a ist neben der Sonderzahlung nach § 38 das Monatsentgelt nach § 122 zugrunde zu legen.“
Im § 147 wird folgende neue Z 12 eingefügt; die bisherigen Z 12, 13 und 14 erhalten die Ziffernbezeichnungen „13“, „14“ und „15“:
Im Abs. 2 des §148 wird nach der Z 21 folgende neue Z 22 eingefügt; die bisherigen Z 22 bis 56 erhalten die Ziffernbezeichnungen „23“ bis „57“:
32a. Die Überschrift des § 152 hat zu lauten:
32b. Im § 152 erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) § 76 Abs. 2 in der Fassung des Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
„(6) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 in Geltung stehende Betriebsvereinbarungen, die entgeltliche Ansprüche von Bediensteten, die einem Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, zum Inhalt haben, bleiben hinsichtlich jener Bediensteten, deren Entlohnung sich nach dem 3. Abschnitt richtet, unberührt.“
„(7) Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat und nicht nach § 160 übergeführt wurde, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes richten soll. Für Vertragsbedienstete, auf die Abs. 3 lit. a, b, c oder d am 1. Jänner 2021 zutrifft, verlängert sich diese Frist zur Abgabe einer Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes. Vertragsbedienstete, auf die Abs. 5 mit dem Stichtag 1. Jänner 2021 zutrifft, können eine Optionserklärung im Sinn des ersten Satzes nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben. Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass die Optionserklärung mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2021 wirksam wird.“
„(4) Abs. 3 gilt nicht für Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung nach § 159 Abs. 7 abgegeben haben.
Jahre
Ent-lohnungs-stufe
Stellenwert bis
24
27
30
33
36
39
42
45
48
51
54
57
60
63
66
69
72
75
78
Entlohnungsklasse
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
2
2
1
1.564,8
1.696,8
1.838,2
1.989,3
2.151,2
2.324,4
2.459,1
2.601,4
2.780,4
3.033,4
3.272,4
3.528,2
3.801,9
4.094,9
4.430,5
4.815,6
5.257,2
5.708,6
6.195,8
4
2
2
1.602,5
1.739,3
1.885,7
2.042,6
2.210,6
2.391,7
2.530,4
2.675,9
2.859,5
3.118,7
3.363,8
3.626,1
3.906,6
4.206,7
4.599,1
4.997,6
5.454,7
5.921,7
6.426,0
6
2
3
1.641,0
1.782,5
1.932,1
2.094,5
2.266,2
2.455,4
2.597,2
2.746,3
2.934,1
3.199,2
3.449,9
3.718,0
4.005,2
4.312,3
4.748,4
5.158,9
5.629,9
6.110,9
6.630,1
8
2
4
1.676,4
1.820,5
1.974,9
2.142,9
2.320,6
2.517,9
2.662,8
2.815,0
3.006,9
3.277,9
3.534,2
3.808,3
4.101,6
4.415,5
4.902,2
5.325,2
5.810,1
6.305,6
6.840,4
10
2
5
1.712,3
1.858,9
2.018,5
2.189,8
2.374,2
2.575,7
2.723,6
2.879,1
3.074,7
3.358,6
3.620,3
3.900,5
4.200,3
4.521,1
5.018,6
5.450,6
5.946,4
6.452,7
6.999,4
12
2
6
1.746,9
1.896,0
2.060,7
2.234,9
2.426,5
2.634,9
2.785,8
2.944,3
3.143,9
3.433,4
3.700,5
3.986,2
4.291,9
4.619,1
5.126,6
5.567,3
6.073,0
6.589,4
7.147,2
14
2
7
1.782,1
1.933,8
2.103,6
2.280,9
2.480,0
2.695,3
2.849,3
3.010,7
3.214,3
3.509,6
3.782,1
4.073,4
4.385,4
4.719,2
5.236,8
5.686,3
6.202,0
6.728,8
7.297,6
17
3
8
1.817,8
1.972,1
2.144,8
2.325,2
2.528,5
2.750,7
2.907,4
3.071,9
3.279,0
3.579,7
3.857,0
4.153,7
4.471,1
4.811,0
5.337,9
5.795,5
6.320,5
6.856,8
7.436,0
20
3
9
1.854,2
2.011,2
2.186,8
2.371,0
2.578,1
2.807,2
2.966,5
3.134,1
3.345,0
3.651,0
3.933,4
4.235,5
4.558,6
4.904,4
5.440,8
5.906,7
6.441,2
6.987,1
7.576,7
23
3
10
1.891,2
2.050,8
2.229,3
2.417,7
2.628,5
2.864,5
3.026,9
3.197,3
3.412,1
3.723,7
4.011,0
4.318,5
4.647,6
4.999,5
5.545,7
6.019,9
6.564,0
7.119,8
7.720,0
26
3
11
1.926,6
2.088,7
2.270,2
2.462,5
2.676,6
2.922,8
3.088,1
3.261,8
3.480,4
3.797,5
4.090,1
4.403,0
4.738,1
5.096,4
5.652,4
6.135,2
6.689,1
7.254,7
7.865,6
30
4
12
1.962,7
2.127,3
2.311,6
2.508,2
2.725,6
2.982,4
3.150,7
3.327,3
3.549,8
3.872,7
4.170,6
4.489,2
4.830,2
5.195,1
5.761,0
6.252,4
6.816,3
7.392,2
8.014,1
35
5
13
1.994,5
2.161,7
2.348,7
2.548,4
2.769,1
3.039,6
3.210,7
3.390,3
3.616,7
3.945,0
4.248,0
4.572,1
4.918,9
5.289,9
5.865,4
6.365,2
6.938,8
7.524,3
8.156,9
35
14
2.026,9
2.196,4
2.387,0
2.589,5
2.813,1
3.097,7
3.271,8
3.454,5
3.684,6
4.018,6
4.326,6
4.656,2
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§ 88 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 in der Fassung des Art. I Z 12 dieses Gesetzes ist auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2021 gestellt werden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 4, 5, 7, 8, 9, 18 und 24 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) Art. I Z 10a tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(4) Art. III Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 128/2018 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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