Gesetz vom 18. November 2020, mit dem das Tiroler Finanzzuweisungsgesetz 2020 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Finanzzuweisungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2020 wird wie folgt geändert:
Im § 3a wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Land Tirol gewährt den Gemeinden Tirols zur teilweisen Kompensation der sich aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen ergebenden Einnahmenrückgänge eine weitere einmalige Finanzzuweisung in der Höhe von insgesamt 30.000.000,- Euro. Diese ist gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen und bis zum 31. Jänner 2021 an die Gemeinden zu überweisen.“
Im Abs. 2 des § 4 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 2020 in Kraft.