LGBLA_TI_20201231_161•2. Tiroler Brexit-Begleitgesetz
LGBLA_TI_20201231_1612. Tiroler Brexit-BegleitgesetzGazette31.12.2020
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
Artikel 2Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 3Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 4Änderung des Landes-Polizeigesetzes
Artikel 5Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Artikel 6Änderung des Tiroler Wettunternehmergesetzes
Artikel 7Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Artikel 8Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Artikel 9Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991
Artikel 10Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Artikel 11Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes
Artikel 12Inkrafttreten
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 151/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 3a hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 2 des § 3a wird nach der lit. c folgende Bestimmung als lit. d eingefügt:
Im Abs. 2 des § 3a erhalten die bisherigen lit. d bis g die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bis „h)“.
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 3a wird nach der lit. c folgende Bestimmung als lit. d eingefügt:
Im Abs. 2 des § 3a erhalten die bisherigen lit. d bis g die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bis „h)“.
Im Abs. 2 des § 111 hat die Z 20 zu lauten:
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 155/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 4a wird nach der lit. c folgende Bestimmung als lit. d eingefügt:
Im Abs. 2 des § 4a erhalten die bisherigen lit. d bis g die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bis „h)“.
Im Abs. 2 des § 103 hat die Z 14 zu lauten:
Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 15 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 19a werden im dritten Satz das Zitat „BGBl. I Nr. 195/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 105/2019“ und im vierten Satz das Zitat „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ durch das Zitat „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018,“ ersetzt.
§ 21 hat zu lauten:
Ehrenkränkungen (§ 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 215,- Euro zu bestrafen.“
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2a des § 5 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 2a des § 5 wird nach der lit. e folgende Bestimmung als lit. f eingefügt:
Im Abs. 2a des § 5 erhalten die bisherigen lit. f bis i die Buchstabenbezeichnungen „g)“ bis „j)“.
Der Abs. 3 des § 52 hat zu lauten:
„(3) Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß.“
Das Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 7 wird nach der lit. d folgende Bestimmung als lit. e eingefügt:
Im § 7 erhalten die bisherigen lit. e bis h die Buchstabenbezeichnungen „f)“ bis „i)“.
Im Abs. 2 des § 53 hat die Z 9 zu lauten:
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 118/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 44 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 2 des § 44 wird nach der lit. e folgende Bestimmung als lit. f eingefügt:
Im Abs. 2 des § 44 erhalten die bisherigen lit. f bis i die Buchstabenbezeichnungen „g)“ bis „j)“.
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten:
„(1) Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens sowie Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2020, verfügen, sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.“
Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 122/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 17a wird nach der lit. b folgende Bestimmung als lit. c eingefügt:
Im Abs. 1 des § 17a erhalten die bisherigen lit. c und d die Buchstabenbezeichnungen „d)“ und „e)“.
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 3 wird in der Z 3 der lit. g am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 3 wird in der lit. g folgende Bestimmung als Z 4 angefügt:
Im Abs. 4 des § 3 wird in der lit b und in der lit. c die Wortfolge „Personen nach Abs. 2 lit. a und b“ jeweils durch die Wortfolge „Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 3 wird in der lit. d die Wortfolge „Personen nach Abs. 2 lit. a“ durch die Wortfolge „Personen nach Abs. 2 lit a und g Z 4“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 51 hat die Z 12 zu lauten:
Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 4 wird in der Z 3 der lit. g am Ende der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 4 wird in der lit. g folgende Bestimmung als Z 4 angefügt:
Im Abs. 2 des § 54 hat die Z 13 zu lauten:
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
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