LGBLA_TI_20210309_37•Kostenbeitragsverordnung 2021
LGBLA_TI_20210309_37Kostenbeitragsverordnung 2021Gazette09.03.2021
Aufgrund des § 29a Abs. 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird verordnet:
(1) Der Beitragssatz beträgt im Fall der Widmung von
(2) Soweit im Falle ergänzender textlicher Festlegungen im Sinne des § 37 Abs. 3, 4 und 5 TROG 2016 die Einholung facheinschlägiger Gutachten erforderlich ist, erfolgt ein zusätzlicher Aufschlag zu den nach Abs. 1 errechneten Beiträgen von 0,30 Euro pro Quadratmeter. Der Aufschlag darf nicht mehr als höchstens 1.000,- Euro betragen.
(3) Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche der nach Abs. 1 und 2 gewidmeten Grundstücke in Quadratmetern und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil des Grundstückes gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Berechnung des Beitrages ist mindestens eine Fläche von 250 m² zugrunde zu legen.
(4) Bedarf die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 68 Abs. 1 oder 2 TROG 2016 einer Umweltprüfung, so erhöht sich der Beitrag um 2.250,- Euro.
(5) Der Beitrag darf höchstens 2.250,- Euro, im Fall des Abs. 2 höchstens 3.300,- Euro, betragen und im Fall des Abs. 4 höchstens 4.500,- Euro betragen.
(6) Eine Beitragspflicht besteht nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben.
(1) Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan (§ 54 Abs. 1 TROG 2016) umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag beträgt im Fall der Festlegung einer
(2) Der Beitrag beträgt für ergänzende Bebauungspläne (§ 54 Abs. 9 TROG 2016) 340,- Euro.
(3) Werden die Festlegungen eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes in einem Plan dargestellt, beträgt der Beitrag 500,- Euro.
(4) Die Beitragspflicht gilt bei Grundstücken im Sinn des § 54 Abs. 4 TROG 2016 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird.
(1) Die Beiträge nach den §§ 1 und 2 sind vom Eigentümer des jeweiligen Grundstückes, im Fall des Bestehens eines Baurechtes vom Bauberechtigten, zu leisten.
(2) Sofern mehrere Eigentümer eines Grundstückes oder mehrere Eigentümer verschiedener Grundstücke von den Planungsmaßnahmen betroffen sind, sind die Kosten den einzelnen Miteigentümern, im Fall des Bestehens eines Baurechtes den Bauberechtigten, anteilsmäßig vorzuschreiben.
(3) Der Bürgermeister hat den Beitrag nach § 1 mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes und nach § 2 mit dem Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplanes oder dessen Änderung mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenbeitragsverordnung 2017 LGBl. Nr. 96, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft.
(2) Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist, wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes vor dem 10. März 2021 in Kraft getreten ist und die Ansprüche gemäß § 29a Abs. 3 TROG 2016 noch nicht verjährt sind, die Kostenbeitragsverordnung 2017, LGBl. Nr. 96, weiter anzuwenden.
(3) Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung von Bebauungsplänen und ergänzenden Bebauungsplänen gemäß § 54 TROG 2016, die vor dem 10. März 2021 in Kraft getreten sind und die Ansprüche gemäß § 29a Abs. 3 TROG 2016 noch nicht verjährt sind, ist die Kostenbeitragsverordnung 2017, LGBl. Nr. 96, weiter anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für deren Änderungen.
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