Verordnung der Landesregierung vom 2. März 2021, mit der das Regionalprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für den Planungsverband Wörgl und Umgebung geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. a, 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für den Planungsverband Wörgl und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 93/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 112/2020, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 9 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass das in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellte Grundstück Nr. 276, KG Häring, von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen wird.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.