LGBLA_TI_20210325_48•Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001
LGBLA_TI_20210325_48Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001Gazette25.03.2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl.Nr. 37/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird am Ende der lit. f der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Bestimmungen als lit. g und h angefügt:
Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten:
„(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.“
„(11) Anzeigen über die beabsichtigte Errichtung, den beabsichtigten Austausch oder die beabsichtigte örtliche Veränderung eines Mobilheims sind geeignete Planunterlagen über Lage und Ausführung des Mobilheims samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 sowie ein Plan des gesamten Campingplatzes, aus dem insbesondere die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, anzuschließen. Im Übrigen gelten die Abs. 4 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung des Mobilheims mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen ist, wenn die angezeigte Maßnahme nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht. Erfolgt die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen im Zug eines Vorhabens nach Abs. 1, so ist dieses mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen, wenn die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht.“
Im Abs. 1 des § 6 wird in der lit. c am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Z 4 angefügt:
Im Abs. 1 des § 6 hat der zweite Satz zu lauten:
„Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der lit. c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 45 m² nicht übersteigen.“
Im Abs. 3 des § 13 wird nach der Wortfolge „die Errichtung oder wesentliche Erweiterung eines Campingplatzes“ die Wortfolge „oder die Errichtung, den Austausch oder die örtliche Veränderung eines Mobilheimes“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 16 hat die lit. f zu lauten:
Im § 17 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3, 4 und 5 angefügt:
„(3) Der Inhaber des Campingplatzes hat der Behörde binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGB1. Nr. 48/2021 schriftlich unter Anschluss eines Plans des gesamten Campingplatzes, aus dem die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, mitzuteilen, ob und auf welchen Standplätzen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGB1. Nr. 48/2021 bereits Mobilheime bestehen.
(4) Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGB1. Nr. 48/2021 auf dem Campingplatz bereits Mobilheime rechtmäßig bestehen, findet § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 dieses Gesetzes in der Fassung des angeführten Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Mobilheime auf die Höchstgrenze von 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze angerechnet werden. Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2021 auf dem Campingplatz bereits auf mehr als 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze Mobilheime rechtmäßig bestehen, dürfen für die Dauer von 20 Jahren ab dem Inkrafttreten des angeführten Gesetzes alle rechtmäßig bestehenden Mobilheime auf ihrem Standplatz verbleiben, jedoch keine weiteren errichtet werden. Nach dem Ablauf von 20 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGB1. Nr. 48/2021 hat der Inhaber des Campingplatzes dafür Sorge zu tragen, dass Mobilheime nur mehr im Ausmaß von höchstens 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze bestehen bleiben und entsprechend viele Mobilheime unverzüglich zu entfernen. Kommt der Inhaber eines Campingplatzes dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde ihm die Entfernung der Mobilheime innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Im Fall des fruchtlosen Verstreichens der gesetzten Frist hat die Behörde die zur Entfernung der Mobilheime erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Inhabers des Campingplatzes durchführen zu lassen.
(5) § 4 Abs. 11, § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 und § 6 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2021 ist auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits anhängige Verfahren über Anzeigen betreffend Vorhaben nach § 4 Abs. 1, welche insbesondere auch die Errichtung, den Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen zum Gegenstand haben, anzuwenden. Liegen im Verfahren die Unterlagen nach § 4 Abs. 11 erster Satz nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Behörde dem Anzeigenden die Vorlage der fehlenden Unterlagen innerhalb einer angemessen festzusetzenden, längstens vierwöchigen Frist aufzutragen. Der Lauf der im § 4 Abs. 4 genannnten Frist ist im Zeitraum von der Erteilung dieses Auftrages bis zum vollständigen Vorliegen der fehlenden Unterlagen gehemmt. Verbleibt der Behörde nach dem Ende des Zeitraumes der Fristenhemmung von der im § 4 Abs. 4 genannten Frist nur mehr ein Zeitraum von weniger als einem Monat, so verlängert sich diese Frist um einen Monat ab dem Ende des Zeitraumes der Fristenhemmung.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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