Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, mit der auf einem Abschnitt der B 179 Fernpassstraße das Anlegen von Schneeketten vorgeschrieben wurde, gesetzwidrig war | Omnilex
LGBLA_TI_20210413_57•Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, mit der auf einem Abschnitt der B 179 Fernpassstraße das Anlegen von Schneeketten vorgeschrieben wurde, gesetzwidrig war
Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, mit der auf einem Abschnitt der B 179 Fernpassstraße das Anlegen von Schneeketten vorgeschrieben wurde, gesetzwidrig war
LGBLA_TI_20210413_57Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, mit der auf einem Abschnitt der B 179 Fernpassstraße das Anlegen von Schneeketten vorgeschrieben wurde, gesetzwidrig warGazette13.04.2021
Kundmachung der Landesregierung vom 9. April 2021 über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, mit der auf einem Abschnitt der B 179 Fernpassstraße das Anlegen von Schneeketten vorgeschrieben wurde, gesetzwidrig war
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, LGBl. Nr. 125, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 2021, V 99/2019-9, zu Recht erkannt:
Die gemäß § 44b StVO 1960 erlassene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, mit der vom 16. Jänner 2018, 18:15 Uhr, bis 17. Jänner 2018, 8:30 Uhr, auf der B 179 (Fernpassstraße) ab Straßenkilometer 4,1 in Richtung Norden für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das Anlegen von Schneeketten vorgeschrieben wurde, war gesetzwidrig.