Teilweise Aufhebung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Imst durch den Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBLA_TI_20210413_58•Teilweise Aufhebung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Imst durch den Verfassungsgerichtshof
Teilweise Aufhebung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Imst durch den Verfassungsgerichtshof
LGBLA_TI_20210413_58Teilweise Aufhebung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Imst durch den VerfassungsgerichtshofGazette13.04.2021
Kundmachung der Landesregierung vom 9. April 2021 betreffend die teilweise Aufhebung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Imst durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, LGBl. Nr. 125, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Februar 2021, V 85/2019-12, zu Recht erkannt:
Der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan „Palmersbachweg – Langgasse – Kapellenweg, AE/026/05/2000“, beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Imst am 30. Mai 2000, zur allgemeinen Einsicht aufgelegt vom 2. bis 19. Juni 2000 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Juni bis 6. Juli 2000, wird betreffend das Grundstück Nr. 3434/1, KG Imst, als gesetzwidrig aufgehoben.