LGBLA_TI_20210419_62•LAOG-Begleitgesetz
LGBLA_TI_20210419_62LAOG-BegleitgesetzGazette19.04.2021
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}Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
(1) Die Landwirtschaftskammer hat eine land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses. Dem Ausschuss gehören an:
(3) Bei der Entsendung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die verschiedenen Ausbildungszweige in der Land- und Forstwirtschaft entsprechend ihrer Bedeutung vertreten sind. Eine wiederholte Entsendung ist zulässig.
(4) Für jedes der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(5) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Ausschusses richtet sich nach der Funktionsdauer der Organe der Landwirtschaftskammer; sie bleiben jedoch bis zur Entsendung neuer Mitglieder durch die neu gewählten Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer im Amt.
(6) Die Mitgliedschaft zum Ausschuss endet durch
(7) Ein Verzicht ist gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Vorsitzenden unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(8) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c können von der Stelle, die sie entsandt hat, abberufen werden, wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(9) Die Abs. 5 bis 8 gelten auch für die Ersatzmitglieder.
(10) Der Ausschuss ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen. Den Sitzungen des Ausschusses ist ein von der Landesregierung zu entsendender, mit den Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Berufsausbildungswesens vertrauter Bediensteter des Amtes der Tiroler Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen.
(11) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied nach Abs. 2 lit. b und zwei Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder nach Abs. 2 lit. c anwesend sind. An der Abstimmung können jeweils nur gleich viel Vertreter der Dienstgeber (Abs. 2 lit. a und b) und der Dienstnehmer (Abs. 2 lit. c) teilnehmen. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(12) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über
(13) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Kalenderjahr einen Arbeitsplan und für das abgelaufene Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Der Arbeitsplan und der Tätigkeitsbericht sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(14) Die Kanzleigeschäfte der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen. Zu diesem Zweck hat die Landwirtschaftskammer der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und Bediensteten zuzuweisen. Der Leiter der Geschäftsstelle ist vom Ausschuss zu bestellen.“
Für die Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer gelten die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sowie die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen, sofern das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nicht ohnehin anzuwenden ist, sinngemäß.“
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird die lit. j aufgehoben; die bisherigen lit. k bis n erhalten die Buchstabenbezeichnungen „j)“ bis „m)“.
Im § 1 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
„(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.“
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird die lit. i aufgehoben; die bisherigen lit. j und k erhalten die Buchstabenbezeichnungen „i)“ und „j)“.
Im § 1 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.“
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird die lit. g aufgehoben; die bisherigen lit. h bis j erhalten die Buchstabenbezeichnungen „g)“ bis „i)“.
Im § 1 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
„(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Stadt Innsbruck beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.“
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz in Kraft. Die Landesregierung hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Verordnung festzustellen.
(2) Die nach § 175 der Landarbeitsordnung 2000 entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer und nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Entsendung neuer Mitglieder und Ersatzmitglieder durch die neu gewählten Organe der Landwirtschaftskammer im Amt.