LGBLA_TI_20210602_81•Grundsätze für die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU
LGBLA_TI_20210602_81Grundsätze für die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EUGazette02.06.2021
Aufgrund des § 8 Abs. 2a des Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, und des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, LGBl. Nr. 131/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2020, wird verordnet:
Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundsätze für die Methodik, die Annahmen und den zeitlichen Rahmen zur Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse bei Anlagen nach § 2 Abs. 1 mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU.
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden
(2) Werden die Errichtung und der Betrieb einer neuen oder die erhebliche Modernisierung einer bestehenden Anlage nach Abs. 1 geplant, so wird die geplante Anlage oder die geplante erhebliche Modernisierung mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom oder Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben oder von nahe gelegenen Industrieanlagen verwendet wird.
(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Bei der Bewertung sind innerhalb festgelegter geografischer Grenzen (Systemgrenzen) die geplante Anlage und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärmebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden können, zu berücksichtigen, wobei den praktischen Möglichkeiten, wie beispielsweise der technischen Machbarkeit und Entfernung, Rechnung zu tragen ist.
(2) Die Systemgrenze wird so festgelegt, dass sie die geplante Anlage und die Wärmelasten umfasst, beispielsweise Gebäude und Industrieprozesse. Innerhalb dieser Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Strom für beide Fälle zu ermitteln und zu vergleichen.
(3) Die Wärmelasten umfassen bestehende Wärmelasten wie Industrieanlagen oder vorhandene Fernwärmesysteme sowie – in städtischen Gebieten – die Wärmelasten und –kosten, die bestehen würden, wenn eine Gebäudegruppe oder ein Stadtteil ein neues Fernwärmenetz erhielte und/oder an ein solches angeschlossen würde.
(1) Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf die Beschreibung der geplanten Neuerrichtung oder erheblichen Modernisierung einer bestehenden Anlage nach § 2 Abs. 1 mit einer gleichwertigen hocheffizienten Anlage.
(2) Die Anlagenbeschreibung hat insbesondere Angaben zu folgenden Kriterien zu enthalten:
(3) Beim Anlagenvergleich sind der Wärmeenergiebedarf und die Arten der Wärme- und Kälteversorgung, die von den nahe gelegenen Wärmebedarfspunkten innerhalb der Systemgrenze genutzt werden können, zu berücksichtigen. In den Anlagenvergleich fließen ferner die infrastrukturbezogenen Kosten der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage ein.
(4) Die Kosten-Nutzen-Analyse umfasst eine wirtschaftliche Analyse unter Berücksichtigung einer Finanzanalyse einschließlich einer Sensitivitäts- und Risikoanalyse.
(1) Die Finanzanalyse hat Aufschluss über die zu erwartenden tatsächlichen Cashflows zu geben, die sich einerseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten der geplanten bzw. erheblich modernisierten Anlage, und andererseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten des Betriebs einer Vergleichsanlage für einen Zeitraum von 30 Jahren ergeben.
(2) Zur Ermittlung der zu erwartenden Erlöse aus der Strom-, Kälte- und Wärmeproduktion der geplanten bzw. erheblich modernisierten Anlage und der Vergleichsanlage, sind entsprechende marktkonforme Preiserwartungen über die im Abs. 1 festgelegte Nutzungsdauer zu ermitteln.
(3) Die Finanzanalyse hat dabei jedenfalls folgende Kriterien zu beinhalten:
(1) In der Finanzanalyse sind sensible Kostenfaktoren mit einer Bandbreite in der Wirtschaftlichkeitsberechnung anzusetzen und deren Einfluss auf das Ergebnis darzustellen.
(2) Die Sensitivitäts- und Risikoanalyse ist für folgende Kostenfaktoren mit den jeweils angegebenen Bandbreiten durchzuführen:
Im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse sind sowohl für die geplante Anlage oder die erhebliche Modernisierung einer Anlage als auch für die Vergleichsanlage die Barwerte zu ermitteln und einander gegenüber zu stellen. Ein positives Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse liegt vor, wenn in der wirtschaftlichen Analyse und in der Finanzanalyse der abgezinste Gesamtnutzen die abgezinsten Gesamtkosten übersteigt und der so ermittelte Barwert der Vergleichsanlage höher ist als jener für die geplante Anlage (positives Kosten-Nutzen-Ergebnis).
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. 2012 Nr. L 315, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2019/944/EU, ABl. 2019 Nr. L 158, S. 125, umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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