Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Fulpmes | Omnilex
LGBLA_TI_20210615_89•Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Fulpmes
Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Fulpmes
LGBLA_TI_20210615_89Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde FulpmesGazette15.06.2021
Verordnung der Landesregierung vom 17. Mai 2021, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Fulpmes festgelegt wird
Aufgrund des § 31d Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Fulpmes wird mit 14 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Marktgemeinde Fulpmes bis spätestens 8. September 2025 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.