LGBLA_TI_20210820_111•Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
LGBLA_TI_20210820_111Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004Gazette20.08.2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes LGBI. 116/2020, wird wie folgt geändert:
1.1m Abs. 1 des § 11 wird das Zitat „§ 52a Abs. 1 oder 3“ durch das Zitat „§ 52a Abs. 7 und 13“ ersetzt.
„Jede vorsätzliche Beunruhigung und jede Verfolgung von Wild, das Berühren und Aufnehmen von Jungwild sowie das Halten und Befördern von lebendem Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist außer in den Fällen nach § 52a Abs. 7, 9 und 13 oder aufgrund einer Verordnung nach § 52b Abs. 1 verboten.“
Im Abs. 2 des § 45 wird das Zitat „§ 52a Abs. 3“ durch das Zitat „§ 52a Abs. 9 und 13“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 45 hat der zweite Satz zu lauten:
„Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte, der Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte sowie Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten oder Befahren solcher Flächen befugt sind, oder Personen, die aufgrund einer Ermächtigung nach § 52a Abs. 7 oder einer Ausnahme nach Abs. 9 tätig werden.“
Im Abs. 1 des § 52 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ die Wortfolge „außer im Fall des § 52a“ eingefügt.
§ 52a hat zu lauten:
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein unabhängiges Fachkuratorium „Wolf – Bär – Luchs“ einzurichten. Die Mitglieder des Fachkuratoriums sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereichs des Fachkuratoriums zu informieren. Dieses ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(2) Das Fachkuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, aus zwei Experten aus dem Bereich des Tierwohls, wobei einer nicht dem Landesdienst angehören darf, und jeweils einem Experten aus dem Bereich der Agrarwirtschaft und des Naturschutzes. Die Mitglieder sowie jeweilige Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Über die Besetzung der stimmberechtigten Mitglieder des Fachkuratoriums darf im Interesse des Schutzes seiner Mitglieder vor persönlichen Angriffen und im Interesse der unbeeinflussten Vorbereitung seiner Entscheidungen keine Auskunft erteilt werden. Ihre Funktion endet durch Tod, Verzicht, Widerruf oder Ende der Funktionsdauer. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) des Fachkuratoriums zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung dieser Funktion voraussichtlich dauerhaft entgegenstehen. In Fällen vorzeitigen Ausscheidens ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Bei Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder (Ersatzmitglieder) jedenfalls bis zur Bestellung der neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Dem Fachkuratorium obliegen
(4) Beurteilungen, Feststellungen und Empfehlungen nach Abs. 3 sind auf der Internetseite des Landes Tirol ohne Angabe des Abstimmungsergebnisses zu veröffentlichen.
(5) Bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBL. Nr. 126/2020, für die fachlichen Angelegenheiten des Veterinärwesens zuständigen Organisationseinheit ist für das Fachkuratorium eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Kanzleiarbeiten der Geschäftsstelle sind vom Amt der Landesregierung unter der Leitung des Vorsitzenden zu besorgen. Die Landesregierung hat dem Fachkuratorium sämtliche Unterlagen zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 zur Verfügung zu stellen. Sie hat überdies dessen Arbeitsweise und Geschäftsgang mit Verordnung in einer Geschäftsordnung näher zu regeln. In die Geschäftsordnung sind insbesondere Bestimmungen über die Einladung zu den Sitzungen und das Abstimmungsverfahren aufzunehmen, wobei auch Bestimmungen über Umlaufbeschlüsse und das Zusammentreten zu Sitzungen in Form einer Videokonferenz getroffen werden können.
(6) Das Fachkuratorium tritt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 3 nach eigenem Ermessen, auf Verlangen eines Amtstierarztes oder auf Beschluss der Landesregierung zusammen und ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse des Fachkuratoriums bedürfen der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt. Der Vorsitzende hat das gesetzmäßige Zustandekommen eines Beschlusses zu beurkunden.
(7) Die Landesregierung hat
(8) Die Landesregierung kann auf der Grundlage einer Empfehlung des Fachkuratoriums mit Verordnung feststellen, dass von einem bestimmten Bären, Wolf oder Luchs eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen ausgeht.
(9) Im Fall der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 8 hat die Landesregierung, sofern eine Empfehlung des Fachkuratoriums vorliegt und es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet dennoch ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, bestimmte Bären, Wölfe oder Luchse mit Bescheid vom Verbot nach § 36 Abs. 2 erster Satz auszunehmen. Solche Ausnahmen dürfen nur
(10) Im Ausnahmebescheid nach Abs. 9 sind jedenfalls festzulegen:
(11) Bescheide nach Abs. 9 sind den Jagdausübungsberechtigten und den Jagdschutzorganen des nach Abs. 10 lit. d festgelegten Bereiches zuzustellen.
(12) Die Durchführung der von der Ausnahme nach Abs. 9 umfassten Maßnahme obliegt dem Jagdausübungsberechtigten selbst. Weiters sind das Jagdschutzorgan und die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Abs. 8 nach den jagdrechtlichen Vorschriften zur Jagdausübung in den von der Ausnahme umfassten Jagdgebieten berechtigt waren, zur Durchführung ermächtigt. Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl der Tiere Bedacht zu nehmen.
(13) Kommen die nach Abs. 12 berechtigen Personen der Umsetzung der Ausnahme nach Abs. 9 nicht oder nicht in entsprechender Weise nach, hat die Landesregierung andere geeignete Personen für die Umsetzung der Ausnahme zu ermächtigen. Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl der Tiere Bedacht zu nehmen. Die Ermächtigung ist angemessen zu befristen und mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes der betreffenden Art, der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(14) Nach Abs. 13 ermächtigte Personen sind befugt, Jagdgebiete auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu durchstreifen und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften mit sich zu führen und zu verwenden. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Jagdausübungsberechtigten vorzugehen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die von der Ermächtigung erfassten Tätigkeiten der nach Abs. 13 ermächtigten Personen zu dulden.
(15) Nach Abs. 13 ermächtigte Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Bescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.
(16) Die mit der Ausführung von Maßnahmen nach Abs. 7, 9 und 13 durchgeführten Tätigkeiten sind genau zu protokollieren. Durchgeführte Maßnahmen sind der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Zur Beweissicherung und Kontrolle sind entnommene Tiere der Landesregierung 72 Stunden (ab Meldung) zur Verfügung zu halten und bis zu diesem Zeitpunkt fachgerecht aufzubewahren.
(17) Allenfalls getötete Tiere gehen in das Eigentum des Tiroler Jägerverbandes über. Die Tiere bzw. ihre Trophäen sind für Zwecke der Aus- und Fortbildung sowie der Ausstellung zu verwenden.
(18) Eine Ermächtigung nach Abs. 7 und 13 und eine Ausnahme nach Abs. 9 ersetzt hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005; darauf gerichtete Anträge auf eine naturschutzrechtliche Bewilligung sind als unzulässig zurückzuweisen. “
Der Abs. 1 des § 53a wird nach dem Zitat „nach § 38a Abs. 4,“ die Wortfolge „Ermächtigungen nach § 52a Abs. 7 und Ausnahmen nach Abs. 9,“ eingefügt.
Die Z 25 im Abs. 1 des § 70 hat zu lauten:
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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