Gesetz vom 7. Juli 2021, mit dem das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, LGBl. Nr. 79/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 2 haben die lit. c und d zu lauten:
Im Abs. 1 des § 2 hat der der lit. d folgende Satz zu lauten:
„Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.