LGBLA_TI_20210825_120•Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
LGBLA_TI_20210825_120Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970Gazette25.08.2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 91/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich angeordnet werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Dienstleistung in der Wohnung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.
(3) Die Anordnung nach Abs. 1 kann von der Dienstbehörde bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats widerrufen werden. Zieht der Beamte seine Zustimmung zur Dienstleistung in der Wohnung aus einem besonderen Grund zurück, so ist die Anordnung ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats zu widerrufen.
(4) Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.
(5) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 23b lit. a.
(6) Durch eine Anordnung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.
(7) Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen und mit Zustimmung des Beamten auch tageweise angeordnet werden, wobei von den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Abs. 4 abgewichen werden kann.“
Im Abs. 1 des § 24j wird die Wortfolge „bis auf die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes“ durch die Wortfolge „bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 24j wird im zweiten Satz die Zahl „20“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 24k wird im ersten Satz die Wortfolge „bis auf die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes“ durch die Wortfolge „bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 24k wird die Wortfolge „auch unter die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes“ durch die Wortfolge „auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes“ ersetzt.
Im § 36d wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Zeit der Dienstfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen; diese gilt insbesondere als ruhegenussfähige Dienstzeit.“
(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr eine Bildungsfreistellung gewährt werden. Dabei sind die Interessen des Beamten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Beamten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Beamten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser den Verhandlungen beizuziehen. Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann erst vier Jahre nach der Rückkehr aus der Bildungsfreistellung vereinbart werden.
(2) Für die Dauer der Bildungsfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 55 v. H. gekürzten Ausmaß, wenn ein Bildungsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 erbracht wird. Für die Zeit, in der der Bildungsnachweis nicht erbracht wird, sind die Bezüge zur Gänze zu kürzen und allenfalls zurückzuerstatten.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Bildungsfreistellung, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.
(4) Die Bildungsfreistellung endet vorzeitig im Fall eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 sowie bei Antritt eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.
(5) Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis während einer Bildungsfreistellung beendet, so sind bei der Ermittlung einer allenfalls gebührenden Abfertigung die dem Beamten für den letzten Monat vor dem Antritt der Bildungsfreistellung gebührenden Bezüge und die Kinderzulage zugrunde zu legen.
(6) Die Zeit der Bildungsfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, sie gilt jedoch im Fall eines Anspruchs auf gekürzte Bezüge nach Abs. 2 erster Satz als ruhegenussfähige Dienstzeit.“
Im Abs. 2 des § 52 wird das Zitat „Abs. 3 bis 10“ durch das Zitat „Abs. 3 bis 11“ ersetzt.
Der Abs. 6 des § 52 hat zu lauten:
„(6) § 22 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass in der lit. a an die Stelle der Verweisung auf § 50a BDG 1979 die Verweisung auf § 24j dieses Gesetzes tritt, in der lit. b das Zitat „§ 5 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 37a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998“ ersetzt wird, in der lit. c an die Stelle der Verweisung auf § 3d die Verweisung auf § 36f dieses Gesetzes tritt und in der lit. d an die Stelle der Verweisung auf § 3j die Verweisung auf § 38 dieses Gesetzes tritt.“
„(9) § 29 Abs. 9 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die lit. b zu lauten hat:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2021 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 6 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
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