LGBLA_TI_20210825_121•Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012
LGBLA_TI_20210825_121Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012Gazette25.08.2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 91/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich vereinbart werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Dienstleistung in der Wohnung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.
(3) Die Vereinbarung nach Abs. 1 kann vom Dienstgeber oder vom Vertragsbediensteten bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats durch schriftliche Erklärung aufgelöst werden.
(4) Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.
(5) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 21 lit. a.
(6) Durch eine Vereinbarung nach Abs. 1 wird der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nicht berührt.
(7) Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen auch tageweise vereinbart werden; dabei kann von den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Abs. 4 abgewichen werden.“
Im Abs. 1 des § 31 wird im ersten Satz die Wortfolge „bis auf die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes“ durch die Wortfolge „bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 31 wird im zweiten Satz der Hundertsatz „50“ durch den Hundertsatz „30“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 32 wird die Wortfolge „bis auf die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes“ durch die Wortfolge „bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 32 wird die Wortfolge „auch unter die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes“ durch die Wortfolge „auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 81 hat zu lauten:
„(2) Die Bemessungsgrundlage der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
„(5) Die Zeit der Dienstfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2021 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 7 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
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